Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(538 ) 
821. 
Militärarbeitsstrafe. 
Die Militärarbeitsstrafe wird in der Militärstrafanstalt verbüßt und ist gegen Sol— 
daten und Unteroffiziere, welche letztere jedoch durch den Antritt dieser Strafe zugleich 
bleibend degradirt sind, anwendbar. 
Die Verurtheilten, welche Strafarbeiter genannt werden, tragen eine bestimmte ein— 
farbige Kleidung, werden zur Arbeit angehalten und bleiben Militärpersonen, jedoch ohne 
für die Dauer der Strafzeit Anspruch auf die Löhnungs- und Bekleidungsgebührnisse zu 
haben, und ohne daß die in der Anstalt zugebrachte Strafzeit in die Dienstzeit eingerechnet 
wird. Wenn der Verurtheilte Inhaber eines Ehrenzeichens ist, so wird die Berechtigung 
zu dessen Führung für die Dauer der Strafzeit unterbrochen. 
Alle Strafarbeiter sind während der Dauer der Strafzeit als Soldaten der zweiten 
Classe anzusehen und können nöthigenfalls durch körperliche Züchtigung (vergl. 9§ 31) zu 
Leistung der ihnen obliegenden Arbeiten, sowie zu ordnungsmäßigem Betragen, angehalten 
werden. 
Nach verbüßter Strafe treten diejenigen, welche nicht schon vor deren Antritte in die 
zweite Classe versetzt worden sind, in der Regel wieder in die erste Classe ein (vergl. 9# 42). 
822. 
Die Militärarbeitsstrafe hat zwei Grade. Die Strafarbeiter ersten Grades tragen, 
sofern nicht ihr Gesundheitszustand dieß unanwendbar macht, jedoch nur im Innern der 
Anstalt, eine gewöhnliche eiserne Beinfessel, erhalten je drei Tage hinter einander dieselbe 
warme Speise, wie die Strafarbeiter zweiten Grades sie täglich zu empfangen haben und 
werden jeden vierten Tag blos mit Wasser und Brod beköstigt. 
823. 
Schärfung der Militärarbeitsstrafe. 
Die Militärarbeitsstrafe kann durch eine der nachbenannten Maaßregeln geschärft 
werden: 
1) durch hartes Lager auf zehn bis zu dreißig Tagen, jedoch ununterbrochen nicht 
länger als zwei Tage binter einander; 
2) durch Entziehung warmer Kost bis zu drei Monaten, jedoch unter gleicher Be- 
schränkung; 
30 bei Verbrechern, deren Leibesbeschaffenheit es gestattet und welche schon vorher in 
der zweiten Classe sich befunden, auch durch körperliche Züchtigung von zwölf bis 
sechs und dreißig Hieben. 
Ob und welche Schärfungsmittel der Militärarbeitsstrafe beigefügt werden sollen, 
darüber ist jedesmal im Urthel mit zu erkennen.
	        
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