Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Dagegen steht die Ertheilung der Concession zur Haltung einer Leihbibliothek oder 
eines Lesecabinets, sowie zum Verkaufe von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Dar- 
stellungen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, 
ebenso wie die Ertheilung der im § 3 des Bundestagsbeschlusses erwähnten obrigkeitlichen 
Erlaubniß, beziehendlich nach Maaßgabe von §# 16 der Ausführungsverordnung zum Preß- 
gesetze oom 1 4t.en März 1851 und von §# 1 der Ministerialverordnung vom Sten März 
1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre Seite 86) auch fernerhin den 
Preßpolizeibehörden zu, und ist dabei den in diesen Verordnungen, sowie resp. in dem 
Resecripte vom 1 7ten März 1800 (Cod. Aug. 2te Fortsetzung, 1 ster Theil, Seite 1145) 
enthaltenen Vorschriften allenthalben nachzugehen. 
& 4. Bei den, hinsichtlich der Bedingungen zur selbstständigen Betreibung eines oder 
des anderen der im § 2 des Bundestagsbeschlusses genannten Gewerbe, etwa bestehenden 
besonderen örtlichen Bestimmungen und Beschränkungen hat es, neben der jedenfalls erfor- 
derlichen obrigkeitlichen Concession, auch fernerweit zu bewenden. 
6 5. Die Ausübung der betreffenden Gewerbe ohne vorher erlangte Concession ist 
bei 2 bis 100 Thalern Geldstrafe oder verhältnißmäßigem Gefängnisse verboten. 
§ 6. Bei den im 6 14 des Preßgesetzes vorgeschriebenen Cautionsbeträgen hat es 
zwar im Hauptwerke zu bewenden; jedoch wird der, daselbst unter à. in Betreff solcher Zeit- 
schriften, welche wöchentlich einmal oder seltener erscheinen, festgestellte Cautionssatz von 
400 Thalern, nach Maaßgabe von § 10 des Bundestagsbeschlusses, auf 500 Thaler erhöht. 
Es haben daher diejenigen, welche eine Zeitungscaution in dem gedachten Betrage von 
400 Thalern erlegt haben, diese Caution binnen 8 Wochen, von der Publication gegenwär- 
tiger Verordnung an gerechnet, bei Vermeidung des im § 17 des Preßgesetzes vorgeschrie- 
benen Rechtsnachtheils, bis auf den Betrag von 500 Thalern zu erhöhen und den dazu 
erforderlichen Nachschuß von je 100 Thalern bei der Cassenverwaltung des Ministeriums 
des Innern einzuzahlen. Die bewirkte Erhöhung der Caution ist von dem Cautionsbesteller 
durch eine Quittung dieser Cassenbehörde der zuständigen Preßpolizeibehörde nachzuweisen. 
Geschieht dieß binnen ver vorstehenden 8 wöchentlichen Frist nicht, und die betreffende Zeit- 
schrift wird dennoch fernerweit ausgegeben, so ist von Seiten der competenten Preßpolizei- 
behörde ebenso, wie es im § 10 sub c. der Ausführungsverordnung vom 1 5ten März 
1851 vorgeschrieben ist, zu verfahren. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 30sten Januar 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. Pursch. 
1855. 7
	        
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