Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Verhängung obiger Maaßregel aber Nachtheile für den Dienst zur Folge haben könnte; es 
muß aber jeder solcher Fall der obersten Commandobehörde gemeldet und durch diese dem 
Kriegsministerium davon Nachricht gegeben werden. 
844. 
Jede Versetzung in die zweite Classe kann, jedoch niemals vor Ablauf von drei Mo— 
naten, durch den Parthei-Commandanten wieder aufgehoben werden. Jedenfalls hat der 
gedachte Commandant nach Ablauf eines Jahres, von Zeit der Versetzung an, darüber, 
ob eine noch längere Enthaltung in der zweiten Classe nothwendig erscheine, sorgfältige 
Erörterung anzustellen, es ist auch, falls er erstere für erforderlich hält, diese Erörterung 
und Entscheidung immer wieder nach Jahresfrist zu wiederholen und solche dem Betheilig— 
ten bekannt zu machen. 
845. 
Entfernung aus dem Militärdienste. 
Die Entfernung eines Unteroffiziers oder Soldaten wegen schlechter Aufführung oder 
begangener Verbrechen, insofern solche nicht ohnehin als gesetzliche Folge der Strafe 
(S 14) eintreten muß, erfolgt auf Entscheidung des Kriegsministeriums und in Gemäßheit 
der gesetzlichen Bestimmungen über Erfüllung der Militärpflicht. 
Auch kann mit der Entfernung eines Unteroffiziers oder Soldaten aus dem Militär— 
dienste zugleich die Entziehung der Ehrenzeichen verbunden werden, worüber vom Könige 
auf Vortrag des Kriegsministeriums entschieden wird. 
846. 
Entlassung ohne Abschied. 
Die Entlassung eines Offiziers ohne ehrenvollen Abschied, falls sie nicht als gesetzliche 
Folge der Strafe von selbst eintritt (& 14), kann nur durch den König verfügt werden, 
und ist anwendbar: 
a) in allen Fällen, wo nach § 40 unter 1 bleibende Degradation der Unteroffi- 
ziere eintritt; 
b) wenn ein Offlzier wegen Vergehen, welche Cassation oder Entlassung ohne ehren- 
vollen Abschied nach sich ziehen, oder wegen Vergehen, welche, wenn sie erwiesen 
worden wären, seine Autorität bei den Untergebenen oder sein Vertrauen bei den 
Vorgesetzten beeinträchtigen würden, aus Mangel an vollständigem Beweise der 
Schuld klagfrei (vergl. Art. 302 der allgemeinen Strafproceßordnung) gesprochen 
worden ist; 6 
C) in Folge des Ausspruchs eines nach den Vorschriften des Dienstreglements nieder- 
gesetzten Disciplinargerichts; 
4) wegen wiederholter Begehung eines der im § 26 des Civilstaatsdienergesetzes nam- 
1855. 79
	        
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