Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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haft gemachten Fehler, wenn die dem Vorgesetzten nach dem Dienstreglement zu 
Gebote stehenden Besserungsmittel ohne Erfolg geblieben sind; 
e) wenn zu dem Vermögen eines Offiziers das Concursverfahren eröffnet worden ist. 
Mit der Entlassung eines Offiziers ohne ehrenvollen Abschied kann auch der Verlust 
des Titels und Ranges, ingleichen die Entziehung etwaiger Orden und Ehrenzeichen, als 
worüber vom Könige auf Vortrag des Kriegsministeriums entschieden wird, verbunden 
werden. 
Dieser letzteren Maaßregel sind auch solche Offiziere nachträglich unterworfen, welche 
erst nach bereits erfolgter ehrenvoller Entlassung dazu Veranlassung geben; und es haben 
demnach die Civilobrigkeiten über derartige Fälle Bericht zum Kriegsministerium zu erstatten. 
Viertes Capitel. 
Allgemeine Grundsätze über die Beurtheilung der von Militärpersonen begangenen 
Verbrechen und über die Anwendung der Strafen. 
847. 
Die im allgemeinen Strafgesetzbuche, Cap. 3 bis mit 9 des ersten Theils, aufgestellten 
allgemeinen Grundsätze sind bei den Verbrechen der Militärpersonen mit den im gegen— 
wärtigen Capitel enthaltenen Abänderungen und Zusätzen in Anwendung zu bringen. 
848. 
Anstiftung zu einem Verbrechen. 
Wenn ein Oberer einen Niederen zu einer strafbaren That oder zur Theilnahme daran 
veranlaßt hat — vergl. allgemeines Strafgesetzbuch Art. 62 und 63 —, so ist gegen den 
ersteren die nach Art. 64 des allgemeinen Strafgesetzbuchs je nach Verschiedenheit der 
Fälle verwirkte Strafe in angemessener Weise bis um die Hälfte zu erhöhen und nach Be— 
schaffenheit der Umstände durch Degradation, beziehendlich Cassation zu verschärfen, anstatt 
der im letzten Absatze dieses Artikels zugesicherten Straflosigkeit aber auf eine Strafe zu er— 
kennen, welche bis zu einem Dritttheile derjenigen ansteigen kann, womit das Verbrechen, 
zu welchem er angestiftet, bedroht ist. 
849. 
Verbindung Mehrerer zu einem Verbrechen. 
Wenn mehrere Militärpersonen — wenigstens drei — sich zu Begehung eines Mili— 
tärverbrechens verbunden haben, es möge eine ausdrückliche Verabredung unter den Urhebern 
oder Gehülfen vorausgegangen sein oder nicht, so liegt ein Complott vor. 
Wer sich in eine solche verbrecherische Verbindung eingelassen hat, ist, dafern es zur 
Ausführung des beschlossenen Verbrechens nicht gekommen, mit einer Strafe zu belegen,
	        
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