Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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schäfts, die Abänderung der bestehenden Kehrbezirke, sowie die Feststellung der Taxe 
(§. 71) innerhalb eines einzelnen Verwaltungsbezirks, steht dem Bezirksausschuß, 
die Abänderung von Kehrbezirken, welche mehre Verwaltungsbezirke berühren, so- 
wie die etwaige Aufhebung der Kehrbezirke steht dem Staats-Ministerium zu. 
Zu §. 63 des Bundegsgesetzes, 
Ein Legitimations = Schein zum Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nicht er- 
forderlich zum Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der anomirthschaft und 
Forstwirthschaft, des Garten= und Obst-Baues, zum Verkauf von Viktualien und 
Brenn-Materialien, sowie der in §. 24 der Ausführungsverordnung vom 12. No- 
vember 1862 zur Gewerbeordnung vom 30. April 1862 verzeichneten Gegenstände 
des gemeinen Verbrauchs. 
Zu §. 80 des Bundesgesetzes. 
Vorerst bewendet es bei den Taxen für die Medizinal-Personen und Apo- 
theker in der Medizinal-Ordnung vom l. Juli 1858 und in dem Gesetz vom 
2. Oktober 1840. 
Im Uebrigen wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen in den 88. 20. 
21 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund und in dem provisorischen 
Gesetz vom 18. September 1869 Art. II über das Verfahren in Gewerbesachen 
nur in den durch das Bundesgesetz ausdrücklich benannten Fällen zur Anwendung 
zu bringen ist, während es in sonstigen Fällen bei dem bisher beobachteten Ver- 
fabren sein Bewenden behält. Es gilt dies namentlich von den Fällen, in welchen 
über den Nachweis der Befähigung zum Betrieb eines Gewerbes, insbesondere im 
Wege einer Prüfung (88§. 29. 30. 31. 34), oder über die öffentliche Anstellung 
eines Gewerbetreibenden durch eine Behörde oder Korporation (§. 36 und Erläu- 
terung zu §. 39) zu befinden, oder über die Statthaftigkeit solcher Anlagen zu 
entscheiden ist, deren Betrieb ungewöhnliches Geräusch erregt (§. 27), oder in 
welchen es sich um die Zulassung von Musik-Aufführungen, Schaustellungen u. s. w. 
auf den Straßen handelt (s. 42). Ebenso ist auch die Ausübung der polizei- 
lichen Exekutiv-Befugnisse gegenüber einer gewerblichen Anlage, welche der nach 
dem Gesetz erforderlichen Genehmigung entbehrt, oder den Bedingungen derselben 
in ihrer Einrichtung nicht entspricht (§. 147), an jene Formen nicht gebunden. 
Weimar am 18. September 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. Stichling. 
  
Verordnung.
	        
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