Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Außerdem sind die im allgemeinen Strafgesetzbuche Art. 83 unter 1 bezeichneten 
Verbrechen mit den im gegenwärtigen Gesetzbuche aufgeführten, aus Gewinnsucht verübten 
Eigenthumsverbrechen als gleichartig anzusehen. 
857. 
Eigenthümliche militärische Straferhöhungsgründe. 
(Vergl. noch § 49 fg.) 
a) Verbrechen im Dienste. 
Wenn eine Militärperson im Dienste ein Verbrechen begeht, so kann die für das letz- 
tere an sich ausfallende Strafe, in allen Fällen, wo nicht deshalb härtere Strafen beson- 
ders angedroht sind, nach richterlichem Ermessen bis auf das Doppelte erhöht werden. 
858. 
b) Verbrechen auf Posten. 
Wenn eine Militärperson, während sie auf Posten sich befindet oder, indem sie von 
demselben sich eigenmächtig entfernt hat, eines der in diesem Gesetzbuche Cap. 1, 3, 5 
und 7 des zweiten Theils oder 88 105, 136 bis 138, 159, 161 aufgeführten Ver— 
brechen oder eines der im allgemeinen Strafgesetzbuche Cap. 1 bis 8, 12, 15 und 17 
des zweiten Theils oder Art. 364, 365 desselben Gesetzbuchs bezeichneten Verbrechen 
begeht, so ist die ohnehin gegen sie ausfallende Strafe, sofern solche nicht in Todes= oder 
lebenslänglicher Zuchthausstrafe besteht und nicht für namentlich ausgehobene Fälle beson- 
dere Strafen angedroht sind, um das Maaß sechsmonatlicher Militärarbeitsstrafe zweiten 
Grades bis vierjähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades zu erhöhen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Vergehen, welche lediglich aus 
Unbedachtsamkeit hervorgegangen sind. 
* 59. 
JC) Zulassung von Verbrechen auf Posten. 
Hat eine Militärperson auf dem Posten ein Verbrechen, zu dessen Verhinderung sie 
vermöge besonderer Dienstinstruction verpflichtet war, wissentlich geschehen lassen, so ist sie 
mit der im vorstehenden Paragraphen angedrohten Strafe, wenn sie dagegen nur im All- 
gemeinen hierzu verpflichtet war, mit strengem Arrest von vier Wochen bis zu Militär- 
arbeitsstrafe zweiten Grades von sechs Monaten, zu belegen. 
60. 
d) Verbrechen in der Nähe des Feindes. 
Für ein in der Nähe des Feindes verübtes Verbrechen kann die Strafe, wo nicht be- 
sondere gesetzliche Bestimmungen eintreten, bis auf das Dreifache erhöht werden. 
861. 
Zusammentreffen mehrerer Straferhöhungsgründe. 
In Beziehung auf das Zusammentreffen mehrerer, theils im allgemeinen Strafgesetz-
	        
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