Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(553 ) 
866. 
Ist jedoch, wegen eintretender Straferhöhung, die gesetzlich angedrohte Strafe sowohl, 
als die im vorigen Paragraphen erwähnte Maaßnehmung, ohne Ueberschreitung der gesetz- 
lich bestimmten längsten Dauer der verschiedenen Strafarten, ungausführbar, so ist auf eine 
Militärstrafe höherer Geltung, unter verhältnißmäßig verkürzter Dauer, zu erkennen. 
67. 
Ist aber auch dieses unausführbar, so ist auf eine gemeine Strafe, und zwar zunächst 
auf eine der ursprünglichen Strafe gesetzlich gleich stehende, zu erkennen. 
68. 
Gemeine, einer Militärperson zuzuerkennende oder zuerkannte Strafen sind, soweit 
thunlich, mit den ihnen gesetzlich gleich stehenden Militärstrafen zu vertauschen, dafern nicht 
ein Fall der Unwürdigkeit zu fernerem Militärdienste oder, bei Offizieren, der Unwürdig- 
keit zu Bekleidung eines Offizierspostens vorliegt. 
Ob ein Fall der Unwürdigkeit vorliege, darüber hat im Zweifelsfalle bei Unteroffi- 
zieren und Soldaten das Kriegsministerium, in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen 
über Erfüllung der Militärpflicht, bei Offizieren der König zu entscheiden. Eine solche 
Unwürdigkeitserklärung findet jevoch jedenfalls Statt: 
a) wenn eine Militärperson sich eines Verbrechens schuldig macht, wegen dessen auf 
Zuchthausstrafe gegen sie zu erkennen ist; 
b) wenn ein Offzier sich eines Verbrechens schuldig macht, wegen dessen auf Arbeits- 
hausstrafe gegen ihn zu erkennen ist. 
Im letzteren Falle hängt es zugleich nach § 14 vom Kriegsministerium ab, die Un- 
würdigkeit zum Militärdienste überhaupt auszusprechen. 
869. 
1) Die gemeine Gefängnißstrafe ist, wenn sie die Dauer von zwei Monaten über- 
steigt, unter verhältnißmäßiger Verkürzung mit einer der geschärften Arreststrafen zu ver- 
tauschen, wenn sie aber in eine solche nach § 32 nicht vollständig sich umwandeln läßt, so 
kann sie mit Militärarbeitsstrafe zweiten Grades vertauscht oder, nach Befinden, im Lan- 
desgefängnisse verbüßt werden. 
Die Strafoertauschung kann, nach dem Ermessen der erkennenden Behörde, auch dann 
geschehen, wenn gegen Militärpersonen auf gemeine Gefängnißstrafe von kürzerer Dauer 
zu sprechen wäre. 
2) Dagegen verbleibt es ohne Unterschied bei der Gefängnißstrafe, wenn dieselbe in 
den gesetzlich bestimmten Fällen bei einer Civilbehörde zur Vollstreckung kommt. 
3) Es ist jedoch in keinem Falle auf die im Art. 1 8 des allgemeinen Strafgesetz- 
buchs bezeichnete Schärfung der Gefängnißstrafe gegen Militärpersonen zu erkennen.
	        
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