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70.
Sind durch eine Handlung oder durch verschiedene Handlungen mehrere Verbrechen
begangen worden, so leiden wegen deren Beurtheilung die in Art. 77, 78, 80 und 81
des allgemeinen Strafgesetzbuchs aufgestellten Grundsätze Anwendung.
871.
In allen Fällen, wo anstatt leichterer Strafarten Militärarbeitsstrafe, Arbeitshaus—
oder Zuchthausstrafe in Anwendung zu bringen ist, sind die Zeitfristen nur bis auf volle
Monate, wenn aber anstatt des einfachen Arrests oder der Gefängnißstrafe mittler oder
strenger Arrest eintreten soll, sind dieselben bis auf volle Tage zu berechnen und es kom—
men in beiderlei Fällen die hiernach verbleibenden kürzeren Zeitfristen in Wegfall.
8 72.
Verwandlung zuerkannter Strafen.
1) Wenn persönliche, örtliche oder dienstliche Gründe die ganz oder theilweise vorzu-
nehmende Verwandlung einer der im 89 des Militärstrafgesetzbuchs unter Nr. 4, 12,
13, 14 aufgeführten Arreststrafen in eine andere Art des Arrests, oder in Flinten-2ec.
Tragen, nöthig machen, so steht diese Verwandlung in allen Fällen bis auf die Zeit des
zweimonatlichen einfachen Arrests dem Parthei-Commandanten, sofern aber die zuerkannte
Strafe oder der zu verwandelnde Theil derselben dieses Maaß überstiege, dem Kriegs—
ministerium zu. An das Letztere sind auch die Gesuche oder Vorschläge wegen Ver—
wandlung anderer Freiheitsstrafen in Festungsarrest bei Militärpersonen, welche nicht im
Offiziersgrade oder Range stehen, einzuberichten.
2) Wenn im Kriegszustande die Anwendung der im s 9 unter Nr. 2,3, 8 und 11
genannten Strafen nicht wohl ausführbar ist, so kann anstatt derselben im Verwandlungs-
wege gegen Offiziere einfacher Arrest, gegen Unteroffiziere und Soldaten eine oder mehrere
der verschiedenen Arreststrafen (§ 9, Nr. 12, 13, 14) in Anwendung gebracht, dabei auch
die längste Dauer dieser Strafen (§X§ 32) bis auf das Doppelte erhöht werden. Es ist
jedoch bei einer Dauer über zwei Monate dem zu Bestrafenden je den zweiten Tag warme
Kost zu verabreichen.
3) Jede andere Verwandlung einer gerichtlich zuerkannten Strafe ist, außer im Be-
gnadigungswege, unzulässig.
§ 73.
Frist für die Verjährung der Strafbarkeit.
Wegen aller im gegenwärtigen Gesetzbuche aufgeführten Verbrechen ist mit der Unter-
suchung von amtswegen und ohne Rücksicht auf den Antrag einer betheiligten Person, oder
auf dessen Zurücknahme zu verfahren, und es gilt deshalb für alle diese Verbrechen, inso-
weit sie nicht nach Art. 109 des allgemeinen Strafgesetzbuchs unverjährbar sind, die fünf-