Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(557 ) 
2) sich sonst einer Verletzung seiner militärischen Dienstpflichten schuldig macht, 
begeht das Verbrechen des militärischen Verrathes und ist 
mit dem Tode 
zu bestrafen. 
882. 
Wer sich der im § 81 bezeichneten Handlungen schuldig macht, wenn Sachsische oder 
mit diesen verbündete Truppen im In= oder Auslande zur Unterdrückung bürgerlicher Un- 
ruhen oder Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwendet werden, ist 
gleichfalls 
mit dem Tode 
zu bestrafen. 
883. 
Wer von dem Vorhaben des militärischen Verrathes unter Umständen Nachricht erhal— 
ten, wo er diese Nachricht für wahr halten mußte und es unterlassen hat, die Ausführung 
des Verbrechens durch die ihm zu Gebote stehenden Mittel zu verhindern oder Anzeige zu 
machen, ist mit Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren zu belegen. 
884. 
Die Theilnehmer an einem verrätherischen Complotte, welche dasselbe und die Mit— 
schuldigen zu einer Zeit, wo sie das Unternehmen noch nicht für entdeckt oder vereitelt 
hielten, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß der Oberen bringen, oder durch andere 
geeignete Mittel das Aufgeben oder die Unterdrückung des Vorhabens bewirken, sind mit 
aller Strafe zu verschonen. 
In Hinsicht der Anstifter tritt unter obigen Voraussetzungen nur Milderung der Strafe 
ein, welche letztere solchenfalls nicht über zehnjährige Zuchthausstrafe ansteigen kann. 
885. 
Wer sich im Kriege eines beendigten Versuchs des Hochverrathes — vergl. allge— 
meines Strafgesetzbuch Art. 117 — schuldig macht, wird, auch wenn die verbrecherische 
Handlung nicht als militärischer Verrath zu betrachten ist, 
mit dem Tode, 
im Falle des nicht beendigten Versuchs aber mit Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren 
bestraft. 
886. 
Wer sich zur Friedenszeit eines Staatsverrathes — vergl. allgemeines Strafgesetz- 
buch Art. 121, 122 — schuldig macht, ist, wenn nicht nach den Militärgesetzen an sich 
80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.