Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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sonderen staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit 
öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern 
es muß den betreffenden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugniß 
eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereins aufzulösen, sofern 
entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht beobachtet worden 
sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Nothwendigkeit der Auf- 
rechthaltung der Gesetze, sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete 
Veranlassung darbietet. 
f 6. Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versam- 
meln und weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und 
Vereine jedes Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder 
Beschlußfassung über militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn 
dieselben nicht zusammenberufen sind, untersagt. 
& 7. Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in 
den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen 
zu belegen. 
&#. Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche 
Bundesregierungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeiter- 
Vereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder communistische 
Zwecke verfolgen, binnen zwei Monaten aufzuheben, und die Neubildung solcher 
Verbindungen bei Strafe zu verbieten.“ 
Auf Grund von § 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 haben Wir die Publication 
des vorstehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügt, zu dessen Beurkundung gegenwärtige 
Verordnung eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen, auch 
Unser Ministerium des Innern angewiesen, im Verordnungswege die zu Ausführung dieses 
Bundesbeschlusses, so weit nöthig, weitere Verfügung zu treffen. 
Dresden, den 30ssten Januar 1855. 
Johann. 
LS Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
	        
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