(31)
sonderen staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit
öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern
es muß den betreffenden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugniß
eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereins aufzulösen, sofern
entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht beobachtet worden
sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Nothwendigkeit der Auf-
rechthaltung der Gesetze, sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete
Veranlassung darbietet.
f 6. Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versam-
meln und weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und
Vereine jedes Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder
Beschlußfassung über militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn
dieselben nicht zusammenberufen sind, untersagt.
& 7. Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in
den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen
zu belegen.
. Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche
Bundesregierungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeiter-
Vereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder communistische
Zwecke verfolgen, binnen zwei Monaten aufzuheben, und die Neubildung solcher
Verbindungen bei Strafe zu verbieten.“
Auf Grund von § 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 haben Wir die Publication
des vorstehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügt, zu dessen Beurkundung gegenwärtige
Verordnung eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen, auch
Unser Ministerium des Innern angewiesen, im Verordnungswege die zu Ausführung dieses
Bundesbeschlusses, so weit nöthig, weitere Verfügung zu treffen.
Dresden, den 30ssten Januar 1855.
Johann.
LS Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.