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wieder eingestellt, so wird ihm, von da an, die aus seinem Vermögen in den Stellver-
tretungsfonds geflossene Summe mit drei vom Hundert jährlich verzinst und bei seiner
dereinstigen Verabschiedung unverkürzt zurückgezahlt.
Alle Verfügungen, welche der Deserteur vor seiner Entweichung zu Umgehung obiger
gesetzlicher Bestimmungen getroffen, sowie alle in solcher Absicht contrahirten Schulden
sind, sofern der andere Theil von dieser Absicht Kenntniß gehabt hat, für ungültig zu
achten.
102.
Verleitung zur Desertion und Begünstigung derselben.
Wenn eine Militärperson, ohne selbst mit zu desertiren, sich der Verleitung eines
Anderen zur Desertion oder der Begünstigung dieses Verbrechens schuldig macht, so tritt
1) im Falle der Verleitung zweimonatlicher strenger Arrest bis zu zweijähriger Mili-
tärarbeitsstrafe zweiten Grades, im Kriege Militärarbeitsstrafe ersten Grades von
einem Jahre bis zu vier Jahren Zuchthaus,
2) im Falle der Begünstigung vierwöchentlicher strenger Arrest bis zu einjähriger
Militärarbeitsstrafe ersten Grades, im Kriege Militärarbeitsstrafe ersten Grades
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren
ein.
8103.
Der Theilnehmer an einer Verabredung zu gemeinschaftlicher Desertion, welcher diese
und die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo er das Verbrechen noch nicht für entdeckt oder
vereitelt hielt, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß eines Oberen bringt, oder sonst
durch geeignete Mittel das Aufgeben oder die Unterdrückung des Vorhabens bewirkt, soll
mit aller Strafe verschont bleiben.
In Hinsicht der Anstifter zur Desertion tritt unter diesen Voraussetzungen nur Mil—
derung der Strafe ein und es soll die letztere das Maaß zehnjähriger Zuchthausstrafe nie—
mals übersteigen.
8104.
Fälle eigenmächtiger Entfernung, welche nicht als Desertion zu bestrafen sind.
Wenn eine Militärperson, welche sich eigenmächtig entfernt hat, vor Ablauf der im
§ 92 unter 1 und 2 festgesetzten Fristen wiedererlangt wird und der Desertionsabsicht nicht
sonst verdächtig erscheint, so ist sie einer diseiplinarischen Ahndung unterworfen.
Erfolgt die Wiedererlangung zwar erst nach Ablauf der ebengedachten, jedoch bezie-
hendlich vor Verfluß der ebendaselbst am Schlusse fernerweit bestimmten Frist, so ist, falls
die Vermuthung der Desertionsabsicht für abgelehnt angesehen werden kann, höchstens auf
sechs Wochen strengen Arrests zu erkennen.