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8105.
2) Hinterziehung der Militärpflicht durch Selbstverstümmelung.
Wer durch Verstümmelung seines Körpers, oder durch Erregung einer Krankheit seine
Entlassung aus dem Militärdienste zu bewirken sucht, ist,
1) sofern er zu irgend einer Art des Militärdienstes noch brauchbar befunden wird,
zur Friedenszeit mit mittlem Arreste bis zu sechs Monaten Militärarbeitsstrafe
zweiten Grades, im Kriege aber mit strengem Arreste bis zu einjähriger Militär—
arbeitsstrafe ersten Grades zu bestrafen, dagegen
2) wenn er im Dienste nicht beibehalten werden kann, zur Zeit des Friedens mit
Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, zur Kriegszeit aber
mit verdoppelter Strafe zu belegen und jedenfalls zugleich zu verhältnißmäßiger
Erlegung des Einstandsgeldes anzuhalten.
Dieselben Bestimmungen kommen auch dann in Anwendung, wenn eine Militärperson,
in der Absicht, sich dadurch der Dienstpflicht zu entziehen, ein anderes Verbrechen begeht.
Wird jedoch dieses Verbrechen selbst mit einer höheren Strafe geahndet, so ist bei Ab—
messung der letzteren die auf Hinterziehung der Militärpflicht gerichtete Absicht als Er—
schwerungsgrund zu berücksichtigen.
8106.
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung, in der Absicht, ihn zum Militärdienste
unbrauchbar zu machen, verstümmelt oder in eine Krankheit versetzt, ist mit gleicher Strafe
zu belegen und außerdem noch auf Dienstentsetzung zu erkennen, wenn er hierbei zugleich
eine Berufspflicht verletzt hat.
8107.
Wer durch wahrheitswidrige Vorschützung einer Krankheit oder durch ähnliche be—
trügerische Mittel der Erfüllung seiner Militärpflicht sich zu entziehen sucht, ist mit mittlem
Arreste bis zu sechs Monaten Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, im Kriege aber mit
strengem Arreste bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades zu belegen.
Drittes Capitel.
Von den Verbrechen gegen die Subordination.
8108.
Begriffsbestimmung.
Jede Militärperson, welche die ihr gegen eine im Grade oder nach dem Dienstver—
hältnisse höher stehende Militärperson obliegende Pflicht der Achtung und des Gehorsams
in oder außer dem Dienste verletzt, macht sich eines Verbrechens gegen die Subordination
schuldig und wird nach den Bestimmungen der folgenden Paragraphen bestraft.
1855. 81