Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 564) 
A. Achtungsverletzung gegen Obere. 
109. 
a) außer Dienst. 
Wer die schuldige Achtung gegen einen Oberen verletzt, ist zu bestrafen 
1) in leichteren Fällen disciplinarisch bis zu zwei Wochen mittlen Arrests; 
2) in schwereren Fällen mit strengem Arreste bis zu zwei Jahren Militärarbeitsstrafe 
zweiten Grades; 
3) wenn die Achtungsverletzung mit Thätlichkeiten, jedoch ohne Körperverletzung, ver- 
bunden gewesen, mit Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von sechs Monaten bis 
zu drei Jahren im ersten Grade; 
4) wenn die Achtungsverletzung mit vorsätzlich zugefügter Körperverletzung verbunden 
gewesen, 
a) bei leichter Körperverletzung — vergl. Art. 167, Nr. 3 des allgemeinen Straf- 
gesetzbuchs — mit Militärarbeitsstrafe von zwei Jahren zweiten bis zu vier 
Jahren ersten Grades, 
b) bei schwerer Körperverletzung — vergl. Art. 167, Nr. 1 und 2 und Art. 168 
des allgemeinen Strafgesetzbuchs — mit Zuchthausstrafe von vier bis zu 
dreißig Jahren. 
8110. 
b) im Dienste. 
Wenn die Achtungsverletzung im Dienste oder in Beziehung auf dienstliche Verhält— 
nisse erfolgt, so tritt, in dem Falle des § 109 unter 1 strenger Arrest bis zu drei Wochen, 
in den Fällen unter 2, 3 und 4 die Strafe der Widersetzlichkeit ein. (Vergl. 88 113 
bis 116) 
8111. 
Besonderer Fall. 
Wer einen Oberen aus irgend einer dienstlichen Veranlassung zum Zweikampfe heraus— 
fordert, ist mit Militärarbeitsstrafe oder Festungsarrest zweiten Grades von einem Jahre 
zu bestrafen. 
Dieselbe Strafe trifft den, welcher eine solche Herausforderung annimmt oder auch 
nur zu melden unterläßt. 
Hat der Zweikampf wirklich begonnen, so ist die nach Art. 250 fg. des allgemeinen 
Strafgesetzbuchs verwirkte Strafe noch um das Maaß sechsmonatlicher bis zu zweijähriger 
Militärarbeitsstrafe zweiten Grades oder entsprechenden Festungsarrests — vergl. § 66 — 
zu erhöhen.
	        
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