Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 565 ) 
B. Ungehorsam. 
112. 
Der Ungehorsam gegen gegebene Dienstbefehle, Instructionen oder Signale, oder gegen 
besondere Anordnungen der Oberen ist folgendermaaßen zu bestrafen: 
1) in leichteren Fällen mit mittlem Arreste bis zu zwei Monaten; 
2) wenn der Ungehorsam vor versammelter Mannschaft oder unterm Gewehr oder in 
Reihe und Glied begangen worden, oder wenn in Folge des Ungehorsams ein er- 
heblicher Nachtheil für den Dienst oder die Truppe entstanden oder zu besorgen 
gewesen, strenger Arrest oder Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu vier 
Jahren; 
3) im unmittelbaren Dienste gegen den Feind, mit Militärarbeitsstrafe oder mit 
Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren; 
4) an dem Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines mit bewaffneter Mann- 
schaft besetzten Platzes, welcher die ihm anbefohlene Abgabe seines Commandos 
verweigert, 
mit dem Tode. 
C. Widersetzlichkeit. 
8113. 
Wer sich gegen einen von einem Oberen persönlich ertheilten und an den Niederen 
unmittelbar gerichteten Befehl, zu welchem der Obere dienstgemäß berechtigt war, durch 
ausdrückliche Versagung des Gehorsams, oder durch fortgesetzte Nichtbefolgung des Befehls 
auflehnt, ist wegen der hierdurch begangenen Widersetzlichkeit, sofern keine erschwerenden 
Umstände hinzutreten, mit strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu Militärarbeitsstrafe 
zweiten Grades von zwei Jahren zu bestrafen. 
8114. 
Erschwerende Umstände. 
a) Hat die Widersetzlichkeit vor versammelter Mannschaft, die jedoch nicht unter den 
Waffen gestanden, stattgefunden, oder war die Widersetzlichkeit begleitet mit Schimpf- oder 
Drohreden, oder mit drohenden Geberden, oder mit Hohn; so tritt Militärarbeitsstrafe 
von sechs Monaten im zweiten bis zu drei Jahren im ersten Grade, im Kriege bis zu 
vier Jahren Zuchthaus ein. 
8115. 
b) Wenn die Widersetzlichkeit unter den Waffen, oder vor bewaffneter Mannschaft 
begangen oder der Obere mit Waffen bedroht worden ist, so soll die Strafe im Frieden 
81
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.