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B. Ungehorsam.
112.
Der Ungehorsam gegen gegebene Dienstbefehle, Instructionen oder Signale, oder gegen
besondere Anordnungen der Oberen ist folgendermaaßen zu bestrafen:
1) in leichteren Fällen mit mittlem Arreste bis zu zwei Monaten;
2) wenn der Ungehorsam vor versammelter Mannschaft oder unterm Gewehr oder in
Reihe und Glied begangen worden, oder wenn in Folge des Ungehorsams ein er-
heblicher Nachtheil für den Dienst oder die Truppe entstanden oder zu besorgen
gewesen, strenger Arrest oder Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu vier
Jahren;
3) im unmittelbaren Dienste gegen den Feind, mit Militärarbeitsstrafe oder mit
Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren;
4) an dem Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines mit bewaffneter Mann-
schaft besetzten Platzes, welcher die ihm anbefohlene Abgabe seines Commandos
verweigert,
mit dem Tode.
C. Widersetzlichkeit.
8113.
Wer sich gegen einen von einem Oberen persönlich ertheilten und an den Niederen
unmittelbar gerichteten Befehl, zu welchem der Obere dienstgemäß berechtigt war, durch
ausdrückliche Versagung des Gehorsams, oder durch fortgesetzte Nichtbefolgung des Befehls
auflehnt, ist wegen der hierdurch begangenen Widersetzlichkeit, sofern keine erschwerenden
Umstände hinzutreten, mit strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu Militärarbeitsstrafe
zweiten Grades von zwei Jahren zu bestrafen.
8114.
Erschwerende Umstände.
a) Hat die Widersetzlichkeit vor versammelter Mannschaft, die jedoch nicht unter den
Waffen gestanden, stattgefunden, oder war die Widersetzlichkeit begleitet mit Schimpf- oder
Drohreden, oder mit drohenden Geberden, oder mit Hohn; so tritt Militärarbeitsstrafe
von sechs Monaten im zweiten bis zu drei Jahren im ersten Grade, im Kriege bis zu
vier Jahren Zuchthaus ein.
8115.
b) Wenn die Widersetzlichkeit unter den Waffen, oder vor bewaffneter Mannschaft
begangen oder der Obere mit Waffen bedroht worden ist, so soll die Strafe im Frieden
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