Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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mit mittlem oder strengem Arreste von einem Monate bis Militärarbeitsstrafe zweiten 
Grades von sechs Monaten zu bestrafen. 
Sind die Theilnehmer an einem Auflaufe, ungeachtet ausdrücklichen Befehls der 
Oberen, nicht auseinander gegangen, so treten die Strafen des Aufstandes (88 123 bis 
mit 125) ein. 
8123. 
Meuterei und Aufstand. 
Haben sich mehrere, und wenigstens drei, Militärpersonen zu gewaltsamer Auflehnung 
gegen die Oberen oder deren Befehle zusammengerottet, um eine Verfügung oder die Un— 
terlassung oder die Zurücknahme einer solchen zu erzwingen oder eine bereits getroffene 
Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Dienstmaaßregel Rache an einem Oberen zu 
nehmen, oder andere Gewaltthätigkeiten zu verüben, so sind 
1) die Anstifter eines solchen Complotts (vergl. § 51) 
mit der Todesstrafe, 
2) die übrigen Theilnehmer mit vier= bis fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe 
zu belegen. 
124. 
Wer den Anstiftern gleich zu achten. 
Den Anstiftern sind, außer den im § 51 Genannten, gleich zu bestrafen: 
a) Diejenigen, welche bei dem Verbrechen sich mit Waffen, zu deren Führung sie für 
den Augenblick dienstgemäß nicht berechtigt waren, versehen, 
b) Spielleute und Andere, welche in der Absicht, die Auflehnung herbeizuführen oder 
zu befördern, geblasen (getrommelt), 
J) Diejenigen, welche, nachdem sie von einem Oberen durch namentlichen Aufruf zum 
Rücktritte aufgefordert worden sind, diesem Aufrufe keine Folge geleistet haben. 
125. 
Milderungsgründe. 
Haben sich bei einer Meuterei oder einem Aufstande (X§ 123) die Meuterer freiwillig 
oder von einem Oberen hierzu aufgefordert, wieder zerstreut, ohne noch wirklich Gewalt an 
Personen oder Sachen verübt zu haben, so sind die Anstifter mit Militärarbeitsstrafe von 
einem Jahre im zweiten bis zu vier Jahren im ersten Grade, die übrigen Theilnehmer 
aber mit mittlem Arreste bis zu zwei Monaten strengen Arrest zu belegen. 
Ist zwar bei einem Auflaufe (I 122, Absatz 2) oder einer Meuterei (§X§ 123) diese 
Aufforderung erfolglos geblieben, allein die Ruhe durch das Einschreiten der Behörden, 
z. B. durch Geben von Dienstsignalen, und vor Verübung wirklicher Gewalt von Seiten 
der zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge wieder hergestellt worden, so tritt
	        
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