Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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129. 
Freiwillige Selbstanzeige. 
Die Theilnehmer an einem Complotte gegen die Subordination, welche dasselbe und 
die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo sie das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt 
hielten, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß der Oberen bringen oder durch andere 
geeignete Mittel das Aufgeben oder die Unterdrückung des Verbrechens bewirken, sind mit 
aller Strafe zu verschonen. 
In Hinsicht der Anstifter tritt unter obigen Voraussetzungen nur Milderung der 
Strafe ein und es ist in diesem Falle nicht über die Hälfte der für das beabsichtigte Ver- 
brechen angedrohten Strafe zu erkennen. 
* 130. 
Vernachlässigtes Einschreiten der Oberen. 
Obere, welche bei einem Auflaufe oder einem Aufstande — Meuterei — ohne selbst 
daran Theil zu nehmen, die ihnen nach § 126 zu Gebote stehenden Mittel zur Herstellung 
der Ordnung und Ruhe nicht anwenden, sind nach Maaßgabe ihrer Verschuldung den nahen 
oder entfernten Gehülfen gleich zu achten. 
Viertes Capitel. 
Vom Mißbrauche des Dienstverhältnisses gegen Niedere. 
131. 
Beschimpfungen und zunan Thätlichkeiten gegen Niedere. 
Wer sich gegen einen Niederen herabwürdigende Schimpfworte oder, im Dienste, thät- 
liche Zurechtweisungen geringfügiger Art erlaubt, ist einer disciplingrischen Rüge oder Strafe 
bis zu einmongtlichem mittlen Arreste unterworfen. 
132. 
Bedeutendere Thätlichkeiten gegen Niedere. 
Hat sich der Obere gegen einen Niederen bedeutendere Thätlichkeiten zu Schulden 
kommen lassen, so ist dieß, dafern sie nicht in schwere Körperverletzung (§ 133) übergehen, 
sowie mit Ausnahme der Fälle, wo der Obere, um Thätlichkeiten oder mit gegenwärtiger 
Gefahr verbundene Drohungen abzuwehren, oder sonst zur Anwendung körperlicher Gewalt 
berechtigt gewesen ist, mit mittlem Arreste bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafe zweiten 
Grades zu ahnden. 
133. 
Körperverletzungen. 
Sind die vorgevachten Thätlichkeiten in schwere Körperverletzung ausgeartet, so treten 
folgende Strafen ein:
	        
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