Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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□ 571 J) 
wenn die Thätlichkeit eine Körperverletzung der im allgemeinen Strafgesetzbuche 
Art. 167, Nr. 2 gedachten Art zur Folge gehabt oder, wenn der Beschädigte in 
den Zustand der Geisteszerrüttung versetzt worden, zu deren Beseitigung jedoch ge- 
gründete Aussicht vorhanden ist: Militärarbeitsstrafe von einem Jahre zweiten 
bis zu vier Jahren ersten Grades; 
wenn die Thätlichkeit eine Körperverletzung der in dem vorgedachten Artikel unter 
1 erwähnten Art zur Folge gehabt oder, wenn der Beschädigte in den Zustand der 
Geisteszerrüttung versetzt worden, zu deren Beseitigung keine gegründete Aussicht 
vorhanden ist: Militärarbeitsstrafe ersten Grades von zwei bis zu vier Jahren oder 
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren; 
wenn dadurch die unvorsätzliche Tödtung des Beschädigten bewirkt, oder wenn bei 
der unternommenen Handlung eine von den unter Nr. 2 erwähnten Verletzungen 
oder eine andere auffallende Verunstaltung oder Verstümmelung des Angegriffenen 
ausdrücklich beabsichtigt worden und dieser Erfolg wirklich eingetreten ist: zehnjäh- 
rige bis zu dreißigjähriger Zuchthausstrafe. 
8134. 
Milderungsgrund. 
Waren es Mißhandlungen oder beharrlicher Ungehorsam oder besonders schwere Be— 
leidigungen anderer Art, wodurch der Obere zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur 
That hingerissen wurde, so kann statt der Zuchthaus- oder Arbeitshaus- oder Militär— 
arbeitsstrafe auf die nächst niedrigere Strafart in gleicher Dauer erkannt, verwirkte Arrest— 
strafe aber bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 
135. 
Geldborgen von Niederen. 
Wenn ein Vorgesetzter von seinem Untergebenen, oder ein Offizier von einem Unter- 
offizier 
oder Soldaten, oder ein Unteroffizier von einem Soldaten, ohne Genehmigung des 
gemeinschaftlichen nächsten Vorgesetzten, Geld borgt, so ist dieß disciplinarisch bis zu ein- 
monatlichem mittlen Arreste, und bei Rückfällen zugleich mit Degradation zu ahnden. 
8136. 
Annahme unerlaubter Vortheile von Niederen. 
Wegen Annahme unerlaubter Vortheile von Niederen treten folgende Strafen ein: 
1) wenn ein Oberer, ohne dazu berechtigt zu sein, von einem Niederen etwas fordert, 
1855. 
oder sich versprechen läßt, oder ungefordert und ohne Genehmigung des gemein— 
schaftlichen Vorgesetzten annimmt, oder sonst den Niederen zu Eingehung ihm 
nachtheiliger Verbindlichkeiten veranlaßt: mittler oder strenger Arrest bis zu vier— 
monatlicher Militärarbeitsstrafe zweiten Grades; 
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