Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(C 573) 
ihres augenblicklichen Dienstansehens schuldig machen, so finden, nach Verschiedenbeit der 
Fälle, und zwar auch wenn der Mißbrauch gegen Personen vom Civilstande verübt wor- 
den ist, die in 88 131 bis 139 bestimmten Strafen gegen sie ebenfalls Anwendung. 
8141. 
Begünstigung der 88 131 bis 140 benannten Verbrechen. 
Ein höherer Oberer, welcher einen von einem Anderen sich erlaubten Mißbrauch des 
Dienstansehens wissentlich duldet und ihn nicht meldet oder, obgleich seine. dienstliche Stell- 
ung ihn dazu berechtigt, den Anderen nicht bestraft, ist mit der Hälfte der nach 88 131 
bis 140 verwirkten Strafen zu belegen. 
Fünftes Capitel. 
Vom Mißbrauche der militärischen Gewalt. 
A. Im Friedensstande. 
142. 
Mißbrauch der Militärgewalt im Friedensstande. 
Wenn eine Militärperson ihre militärische Gewalt zu Begehung eines gemeinen Ver- 
brechens mißbraucht, oder sich eines solchen Verbrechens unter dem Vorwande einer dienst- 
lichen Ermächtigung schuldig macht, so ist die hierdurch an sich verwirkte Strafe, äußersten 
Falls bis zur Verdoppelung, zu erhöhen, wenigstens aber auf zweiwöchentlichen mittlen 
Arrest zu erkennen. 
6 143. 
Verletzung des Friedensstandes. 
Der Befehlshaber einer Truppenabtheilung, welcher mit derselben eigenmächtig in ein 
fremdes Landesgebiet einfällt, ist 
mit dem Tode 
zu bestrafen. 
B. Im Kriegsstande. 
6 144. 
1) Eigenmächtige Aneignung von Lebensbedürfnissen. 
Wenn eine Militärperson eigenmächtig und außer dem Falle dringender Noth für ihr 
eigenes oder für das Bedürfniß ihrer Dienstgefährten, oder der im Dienste verwendeten 
Thiere, Lebensmittel oder andere zu den unentbehrlichen Bedürfnissen zu rechnende Gegen- 
stände sich zueignet, so ist sie mit einfachem oder geschärftem Arreste bis zu zwei Wochen 
strengen Arrests zu bestrafen (vergl. 9 149). 
145. 
Marodiren. 
Wer im Felde ohne dienstliche Ermächtigung unter dem Vorwande von Krankheit 
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