Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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oder Ermattung oder sonst einem Vorwande hinter den Truppen zurückbleibt oder von 
denselben sich entfernt hält (Nachzügler) und sich eines der im § 144 bezeichneten Ver— 
brechen schuldig macht, ist mit der doppelten Strafe dieses Paragraphen zu belegen. 
8146. 
Erschwerende Umstände. 
Wenn die 98 1 44 und 145 gedachten Vergehen mit Thätlichkeiten gegen Personen oder 
unter Drohungen, jedoch ohne gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten 
(vergl. 6 151), oder mit Einbruch in verschlossene Behältnisse oder Gebäude verbunden 
gewesen sind, so kann die Strafe bis auf einjährige Militärarbeitsstrafe zweiten Grades 
erhöht werden. 
§ 147. 
2) Erhebung von Zwangslieferungen. 
Wer ohne dienstliche Ermächtigung und ohne durch dringende Noth dazu veranlaßt zu 
sein, an der Spitze einer Truppenabtheilung Zwangslieferungen von Gegenständen der im 
144 bezeichneten Gattung zum Gebrauche der Truppen erhebt, ist mit strengem Arreste 
bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades zu belegen. 
Lag dabei eine gewinnsüchtige Absicht zum Grunde, so treten die Bestimmungen des 
* 152 ein. 
§ 148. 
3) Unerlaubte Beute. 
Wer Kriegs= oder Mundvorräthe oder sonst Sachen des Feindes, welche in seine Ge- 
walt gerathen und zu deren Ablieferung er — vergl. Dienstreglement § 1956 g. — 
verbunden gewesen wäre, nicht abliefert, sondern in eigennütziger Absicht behält, ist mit 
strengem Arreste bis zu Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von zwei Jahren zu bestrafen. 
149. 
1) Plündern. 
Diejenigen, welche sich ohne dienstliche Ermächtigung von dem unter den Begriff der 
nothwendigen Lebensbedürfnisse nicht gehsrenden Eigenthume gefangener Feinde, oder der 
Landeseinwohner, oder des fremden Staates, etwas zueignen, sind mit strengem Arreste bis 
zu Militärarbeitsstrafe ersten oder zweiten Grades von vier Jahren zu bestrafen. 
150. 
Erschwerende Umstände. 
Wenn die Plünderung an Gegenständen, welche in zum Gottesdienste bestimmten Ge- 
bäuden oder Localen aufbewahrt waren, oder aus oder an Grabstätten ausgeführt, oder wenn 
sie mittelst Erbrechens verschlossener Behältnisse oder mittelst Einsteigens oder nächtlichen 
Eindringens in eine Wohnung oder, wenn sie während einer Feuers= oder Wassersgefahr 
an gefährdetem oder geborgenem Gute, ingleichen wenn sie gegen Verwundete oder Kranke
	        
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