(575 )
verübt worden ist, so ist die im 6 149 bestimmte Strafe in angemessener Weise zu erhöhen
und kann bis auf Zuchthausstrafe von zehn Jahren gesteigert werden.
151.
Wenn zu Begehung eines der in 9§ 144, 145, 147 und 14 9 bezeichneten Ver-
brechen gegen Personen Gewalt verübt oder dieselben mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben bedroht, oder wenn Verbrechen dieser Art in Verbindung Mehrerer ausgeführt
worden sind, so treten folgende Strafen ein:
10 falls die verübte Gewalt nur geringe Körperverletzung — vergl. allgemeines
Strafgesetzbuch Art. 167 unter 3 — zur Folge gehabt oder blos Drohungen an-
gewendet, oder wenn das Verbrechen im Complotte ausgeführt worden: Militär-
arbeitsstrafe bis zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe;
2) wenn dem Beschädigten eine Körperverletzung der im vorgenannten Artikel unter 2
gedachten Art zugefügt oder, wenn derselbe in den Zustand der Geisteszerrüttung
versetzt worden, zu deren Beseitigung jedoch gegründete Aussicht vorhanden ist:
Zuchthausstrafe bis zu dreißigjähriger Dauer;
3) wenn dem Beschädigten eine Körperverletzung der im vorgenannten Artikel unter 1
erwähnten Art zugefügt oder, wenn derselbe in den Zustand der Geisteszerrüttung
versetzt worden, zu deren Beseitigung keine gegründete Aussicht vorhanden ist oder,
wenn Jemand dabei getödtet oder, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten
zu erzwingen, körperlich gepeinigt worden ist, ingleichen gegen den Anstifter eines
Complotts:
die Todesstrafe.
152.
5) Erpressung.
Wer eigenmächtig, oder über die ihm zustehende Ermächtigung hinaus, Kriegsschatz-
ungen erhebt oder, gußer den im § 151 angeführten Fällen, Jemanden zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nöthigt, um sich oder Anderen einen rechtswidrigen Vortheil
zu verschaffen, ist:
10 mit den im § 151 angedrohten Strafen zu belegen, wenn zum Behuf der Er-
pressung körperliche Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben angewendet worden sind;
2) mit den auf den Cameradendiebstahl gesetzten Strafen, nach Verhältniß des beab-
sichtigten oder erlangten Vortheils, wenn die Erpressung durch Bedrohung mit
künftigen Mißhandlungen oder Beschädigungen, oder mit Verleumdungen und De-
nunciationen verübt worden ist.
Ward mit Mord oder Brandstiftung gedroht, so ist mindestens guf sechsmonatliche
Militärarbeitsstrafe zweiten Grades zu erkennen.