Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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153. 
6) Brandstiftung. 
Eine eigenmächtig und freventlich, ohne Nutzen für die Kriegsoperationen, unternom- 
mene Brandstiftung ist nach den Vorschriften des Art. 209 des allgemeinen Strafgesetz- 
buchs zu bestrafen. 
§ 154. 
7) Andere Arten der Zerstörung. 
Wer auf irgend eine andere Weise fremdes Eigenthum eigenmächtig und freventlich, 
ohne Nutzen für die Kriegsoperationen, zerstört, verwüstet oder beschädigt, ist, sofern nicht 
nach den einschlagenden Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs eine härtere Strafe 
einzutreten hat, nach dem Grade der Bosheit und des für die Landesbewohner oder auch 
für die Truppen daraus entstandenen oder zu befürchten gewesenen Schadens, mit mittlem 
oder strengem Arreste bis zu zehnjähriger Zuchthausstrafe zu bestrafen. 
155. 
8) Zerstörungen 2c. aus Unbedachtsamkeit. 
Wenn die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums aus Unbedachtsamkeit 
entstanden ist, so ist der Schuldige mit mittlem oder strengem Arreste bis zu zweijähriger, 
falls er aber für Abwendung solcher Gefahren zu sorgen vermöge seines Dienstes verpflich- 
tet war, bis zu vierjähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades zu belegen. 
156. 
9) Bestrafung der Oberen, Wachen 2c. 
Wenn der Führer einer Truppenabtheilung eines der in diesem Capitel gedachten Ver- 
brechen begeht, so ist die Strafe äußersten Falls bis zur Verdoppelung der an sich verwirk- 
ten Strafe zu erhöhen und in geeigneten Fällen mit der Cassation zu verbinden. 
Obere, welche ein solches Verbrechen nicht zu verhindern suchen, sondern dasselbe von 
Seiten der Niederen geschehen lassen, sind mit gleicher Strafe zu belegen. 
Den Oberen stehen Wachen, Runden, Patrouillen, Escorten und einzelne zur polizei- 
lichen Aufsicht commandirte Militärpersonen auch in dieser Beziehung gleich. 
§ 157. 
Verfügung über unrechtmäßig an sich gebrachtes fremdes Eigenthum. 
Sofern von einer Militärperson der Ersatz desjenigen, was sie durch Mißbrauch der 
Waffengewalt im Kriege an sich gebracht, zwar zu erlangen ist, die rechtmäßigen Eigen- 
thümer aber nicht auszumitteln sind, so fällt das unrechtmäßig erlangte Gut oder dessen 
Werthersatz einer dem öffentlichen Nutzen gewidmeten Anstalt, deren Wahl dem Kriegs- 
ministerium zusteht, anheim.
	        
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