Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(577 ) 
Sechstes Capitel. 
Von Verletzung besonderer militärischer Dienstpflichten. 
8158. 
Trunkenheit. 
a) außer Dienst. 
Trunkenheit außer Dienst unterliegt disciplinarischer Ahndung bis zur Strafe drei— 
tägigen strengen Arrests. 
Dieselbe kann in Rückfällen bis zu zweiwöchentlichem strengen Arreste gesteigert und 
zugleich mit Degradation verbunden werden. 
§ 159. 
b) im Dienste. 
Wer sich im Dienste oder zu einer Zeit, wo er zu einer bevorstehenden dienstlichen 
Verrichtung, vermöge allgemeiner Dienstordnung oder besonders befehligt war, im Zustande 
der Trunkenheit befunden hat, ist, wenn kein erschwerender Umstand (§ 160) eintritt: 
10 bei einer Trunkenheit geringen Grades mit strengem Arreste von vier Tagen bis 
zu vier Wochen oder Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu vier Monaten, 
2) sofern er aber durch die Trunkenheit sich zu der ihm obliegenden Dienstverrichtung 
untauglich gemacht hat, mit strengem Arreste von zwei Wochen bis zu einjähriger 
Militärarbeitsstrafe zweiten Grades 
zu belegen. 
160. 
Die 88 158 und 159 bestimmten Strafen können, wenn aus der Trunkenheit ge- 
meingefährliche Folgen zu befürchten waren, um das Doppelte, und wenn dergleichen Folgen 
wirklich entstanden sind, um das Dreifache, gesteigert werden. 
161. 
Beschädigung, Verwahrlosung und Veräußerung von Ausrüstungsgegenständen. 
Wer absichtlich oder aus Unbedachtsamkeit Dienstpferde, Geschütze oder andere militä- 
rische Waffen, Ausrüstungs= oder Bekleidungsgegenstände beschädigt, verwahrlost, oder ver- 
loren gehen läßt, ist, wenn hierdurch nicht an sich schon ein schwereres Verbrechen begangen 
worden ist, je nach der Größe des angerichteten Schadens und dem Grade der Verschuld- 
ung mit einfachem oder geschärftem Arreste bis zu sechs Wochen oder Militärarbeitsstrafe 
ersten Grades bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Die unerlaubte Veräußerung solcher Gegenstände, welche in Abrechnung auf das 
reglementsmäßige Gebührniß der Mannschaft ausgegeben werden und daher zwar in deren 
Eigenthum, jedoch nur behufs des dienstmäßigen Gebrauchs übergehen, ist gleichfalls nach
	        
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