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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
1S# Stück vom Jahre 1855.
82) Gesetz,
die Anlegung und Benutzung electro-magnetischer Telegraphen betreffend;
vom #'sten September 1855.
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
10. 7. 20c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
§# 1. Zu Anlegung eines electro-magnetischen Telegraphen bedarf es der ausdrücklichen,
von Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich zu ertheilenden
Erlaubniß, bei deren Ertheilung diejenigen Bedingungen festzusetzen sind, unter denen für
jeden vorliegenden Fall die Errichtung oder Benutzung des Telegraphen stattfinden darf.
& 2. Besitzer bereits bestehender electro-magnetischer Telegraphenvorrichtungen haben
die nach §# 1 erforderliche Erlaubniß zu deren fernerem Betriebe innerhalb 4 Wochen von
Publication dieses Gesetzes an einzuholen.
3. Wer der Bestimmung § 1 zuwider eine Telegraphenvorrichtung herstellt, oder
im Falle des § 2 über die dort bestimmte Frist hinaus ohne Erlaubniß fortbenutzt, verfällt
in eine Geldbuße von 100 Thalern — —, oder entsprechende Gefängnißstrafe, sowie
Confiscation sämmtlicher unbefugter Weise aufgestellter oder benutzter Telegraphen-Apparate
und Leitungen.
Wer sonst den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den ihm für die Anlage oder
Benutzung von Telegraphenvorrichtungen gestellten Concesstonsbedingungen zuwiderhandelt,
ist mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Thalern zu belegen.
Die dießfallsige Untersuchung und Bestrafung steht der ordentlichen Polizeiobrigkeit
des Uebertreters zu.
1855. 85