Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6. Die mit vorschriftmäßiger Genehmigung bestehenden electro= magnetischen Tele- 
graphenvorrichtungen sind durch die Direction der Staatstelegraphen zu überwachen, welche 
sich von der genauen Einhaltung der für die Aufstellung und Benutzung der betreffenden 
Vorrichtung vorgeschriebenen Bedingungen zu überzeugen hat und deshalb befugt ist, 
jederzeit selbst oder durch ihre Organe von den Apparaten der Privattelegraphen, wie von 
den über deren Dienstleistung zu führenden Büchern Einsicht zu nehmen, acch innerhalb 
der Grenzen jener Aufsichtsführung den betreffenden Privatunternehmern Anordnungen zu 
ertheilen. 
Bedarf es zur Durchführung solcher Anordnungen der Androhung von Ordnungs- 
strafen oder sonstiger Zwangsmaaßregeln, so ist dazu die Kreisdirection des Bezirks, 
beziehendlich, wenn die Telegraphenanlage mehr als einen Kreisdirectionsbezirk berührt, 
diejenige Kreisdirection, in deren Bezirke die Verwaltung des Unternehmens ihren Sitz 
hat, competent und deshalb von der Telegraphendirection anzugehen. 
Wird gegen eine desfallsige Verfügung der betreffenden Kreisdirection Recurs ergriffen, 
so hat darüber in letzter Instanz das Ministerium des Innern, soweit nöthig im Einver- 
nehmen mit dem der Finanzen, zu entscheiden. 
Auf gleichem Wege sind etwaige Beschwerden über Anordnungen der Telegraphen- 
direction zur Erledigung zu bringen. 
§ 5. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes sind Unsere Ministerien des 
Innern und der Finanzen beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterzeichnet und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 21 sten September 1855. 
Johann. 
S Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr.
	        
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