Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(593 ) 
X 83) Verordnung, 
die Gesuche um Concession zu Anlegung und Benutzung electro-magnetischer 
Telegraphen betreffend; 
vom 21sten September 1855. 
Zu Ausführung des die Anlegung und Benutzung electro-magnetischer Telegraphen 
betreffenden Gesetzes vom heutigen Tage wird hierdurch Nachstehendes verordnet: 
1. Die Gesuche um Concession zur Anlage und beziehendlich zu fernerer Benutzung 
electro-magnetischer Telegraphen sind an die Ministerien des Innern und der Finanzen 
gemeinschaftlich zu richten und bei ersterem einzureichen. 
2. Jedem solchen Gesuche ist eine genaue Angabe darüber beizufügen: 
a) welche End= und Zwischenpunkte durch den Telegraphen in Correspondenzverbindung 
stehen sollen, 
b) worin der Zweck der Telegraphenverbindung besteht, z. B. Regelung des Eisen- 
bahnbetriebs rc., 
C) nach welchem Systeme die Telegraphenapparate ausgeführt sind, z. B. nach Fardely, 
nach Morse 2c., 
d) wie die Leitungen beschaffen, ob ober= oder unterirdisch, von welchem Metalle 2c., 
e) ob dabei und welche Schutzvorrichtungen gegen den Blitz angebracht sind. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 21 sten September 1855. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frh. v. Beust. Behr. 
Opelt. 
84) Verordnung, 
den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mühlenfabrikate 
betreffend; 
vom 24 sten September 1855. 
  
In Folge einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten anderweit getroffenen Vereinbarung 
wird, mit Allerhöchster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß die, Inhalts der 
Verordnung vom 1 sten November 1854 (Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes
	        
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