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6#2. Dagegen hat sich auch der geprüfte Baumeister persönlich bei dem Vorstande
derjenigen Innung, in welche er einwerben will, zu melden, sich über die bei einem Meister
des betreffenden Gewerbes bestandene Lehrzeit und die zurückgelegten Wanderjahre oder die
etwa erlangte Dispensation auszuweisen und das ihm über die bestandene Staatsprüfung
ausgestellte Zeugniß vorzulegen.
# 3. Die Aufnahme in die Innung kann dem, welcher den im § 2 angegebenen
Erfordernissen entspricht, nicht verweigert werden. Der Innungsvorstand hat jedoch das
Recht, die Einsicht der von dem Einwerbenden gefertigten Probearbeiten zu verlangen und
wird die Aushändigung der letzteren für diesen Zweck von Seiten der Commission für die
Staatsprüfungen der Techniker nicht verweigert werden.
4. Die Ertheilung des Meisterrechts, welches auch für die geprüften Baumeister
Bedingung des selbstständigen Gewerbebetriebs und der eigenen Uebernahme von Bauen
bleibt, erfolgt durch die betreffende Innung gegen Entrichtung der Meisterrechtsgebühren,
wie sie in den Specialartikeln bestimmt sind.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 7ten September 1855.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
89) Bekanntmachung,
die Landes-Heil= und Versorganstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg
betreffend;
vom 26sten September 1855.
In Berücksichtigung der mannichfachen Veränderungen, welche in den Einrichtungen der Landes—
Heil= und Versorganstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg seit dem Erscheinen der
Verordnung vom 1 sten Mai 1840 (Seite 66 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18400 und der Bekanntmachung der vormaligen Commissson für Straf= und Ver-
sorganstalten vom 6ten November 1840 (Seite 336 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1840) eingetreten sind, findet das Ministerium des Innern für ange-
messen, deshalb, zugleich in Gemäßheit § 4 des Gesetzes vom 26sten Mai 1834 (Seite
126 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834), Folgendes zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen: