Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6#2. Dagegen hat sich auch der geprüfte Baumeister persönlich bei dem Vorstande 
derjenigen Innung, in welche er einwerben will, zu melden, sich über die bei einem Meister 
des betreffenden Gewerbes bestandene Lehrzeit und die zurückgelegten Wanderjahre oder die 
etwa erlangte Dispensation auszuweisen und das ihm über die bestandene Staatsprüfung 
ausgestellte Zeugniß vorzulegen. 
# 3. Die Aufnahme in die Innung kann dem, welcher den im § 2 angegebenen 
Erfordernissen entspricht, nicht verweigert werden. Der Innungsvorstand hat jedoch das 
Recht, die Einsicht der von dem Einwerbenden gefertigten Probearbeiten zu verlangen und 
wird die Aushändigung der letzteren für diesen Zweck von Seiten der Commission für die 
Staatsprüfungen der Techniker nicht verweigert werden. 
&# 4. Die Ertheilung des Meisterrechts, welches auch für die geprüften Baumeister 
Bedingung des selbstständigen Gewerbebetriebs und der eigenen Uebernahme von Bauen 
bleibt, erfolgt durch die betreffende Innung gegen Entrichtung der Meisterrechtsgebühren, 
wie sie in den Specialartikeln bestimmt sind. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 7ten September 1855. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
  
89) Bekanntmachung, 
die Landes-Heil= und Versorganstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg 
betreffend; 
vom 26sten September 1855. 
In Berücksichtigung der mannichfachen Veränderungen, welche in den Einrichtungen der Landes— 
Heil= und Versorganstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg seit dem Erscheinen der 
Verordnung vom 1 sten Mai 1840 (Seite 66 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18400 und der Bekanntmachung der vormaligen Commissson für Straf= und Ver- 
sorganstalten vom 6ten November 1840 (Seite 336 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1840) eingetreten sind, findet das Ministerium des Innern für ange- 
messen, deshalb, zugleich in Gemäßheit § 4 des Gesetzes vom 26sten Mai 1834 (Seite 
126 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834), Folgendes zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen:
	        
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