Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(601) 
Zu Hubertusburg ist als Theil der dasigen „vereinigten Landesanstalten“ eine Ver— 
sorganstalt für unheilbare weibliche Geisteskranke, in welche zugleich die bis dahin in der 
Anstalt zu Colditz mit verpflegten unheilbaren weiblichen Irren versetzt worden sind, nebst 
einer Abtheilung für unheilbare geisteskranke Kinder beiderlei Geschlechts errichtet worden. 
Das in der Verordnung vom isten Mai 1840 erwähnte Landessiechhaus für epi- 
leptische Blödsinnige zu Hubertusburg ist, unter Uebertragung der Bestimmung des- 
selben und der bis dahin darin Verpflegten auf die Irrenversorganstalten zu Colditz und 
Hubertusburg, aufgehoben worden. 
Gegenwärtig bestehen überhaupt folgende, dem Heil= und Versorgungszwecke gewid- 
mete Landesanstalten: 
1) die Heilanstalt zu Sonnenstein für heilbare Geisteskranke beiderlei Ge- 
schlechts, 
2) die Versorganstalt zu Colditz für unheilbare Geisteskranke männlichen 
Geschlechts, 
3) die Versorganstalt („Versorghaus“,) zu Hubertusburg für unheilbare 
Geisteskranke weiblichen Geschlechts und unheilbare geisteskranke Kin- 
der beiderlei Geschlechts („Kinderstation des Versorghauses“), 
4) das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg für heilbare Körperkranke 
beiderlei Geschlechts mit einer besonderen Heil= und Pfleganstalt für solche Kranke, 
deren körperliche Uebel ihre Absonderung von Anderen erheischen („Siechenhaus“) 
und 
5) das Landeshospital zu Hubertusburg für der Versorgung bedürftige 
alte, oder schwer gebrechliche Personen beiderlei Geschlechts mit zwei 
Abtheilungen, dem „Hospitale“ und dem „Pfleghause“. 
An die Stelle der durch die Bekanntmachung der vormaligen Commission für Straf- 
und Versorganstalten vom 6ten November 1840 veröffentlichten Bestimmungen treten 
hinsichtlich der obengenannten Landesanstalten von jetzt an bis auf weitere Anordnung die- 
jenigen Vorschriften, welche 
hinsichtlich der Heil= und Versorganstalten für Geisteskranke zu Sonnenstein, Colditz 
und Hubertusburg (1, 2 und 3) in der Beilage A., 
hinsichtlich des Landeskrankenhauses (4) in der Beilage B., — 
und 
hinsichtlich des Landeshospitals (5) in der Beilage C. hierdurch zur Nachachtung 
bekannt gemacht werden. 
Die unter 3 erwähnte Kinderstation des Versorghauses zu Hubertusburg ist nicht mit 
der ebendaselbst bestehenden „Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder“ zu ver—
	        
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