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Zu Hubertusburg ist als Theil der dasigen „vereinigten Landesanstalten“ eine Ver—
sorganstalt für unheilbare weibliche Geisteskranke, in welche zugleich die bis dahin in der
Anstalt zu Colditz mit verpflegten unheilbaren weiblichen Irren versetzt worden sind, nebst
einer Abtheilung für unheilbare geisteskranke Kinder beiderlei Geschlechts errichtet worden.
Das in der Verordnung vom isten Mai 1840 erwähnte Landessiechhaus für epi-
leptische Blödsinnige zu Hubertusburg ist, unter Uebertragung der Bestimmung des-
selben und der bis dahin darin Verpflegten auf die Irrenversorganstalten zu Colditz und
Hubertusburg, aufgehoben worden.
Gegenwärtig bestehen überhaupt folgende, dem Heil= und Versorgungszwecke gewid-
mete Landesanstalten:
1) die Heilanstalt zu Sonnenstein für heilbare Geisteskranke beiderlei Ge-
schlechts,
2) die Versorganstalt zu Colditz für unheilbare Geisteskranke männlichen
Geschlechts,
3) die Versorganstalt („Versorghaus“,) zu Hubertusburg für unheilbare
Geisteskranke weiblichen Geschlechts und unheilbare geisteskranke Kin-
der beiderlei Geschlechts („Kinderstation des Versorghauses“),
4) das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg für heilbare Körperkranke
beiderlei Geschlechts mit einer besonderen Heil= und Pfleganstalt für solche Kranke,
deren körperliche Uebel ihre Absonderung von Anderen erheischen („Siechenhaus“)
und
5) das Landeshospital zu Hubertusburg für der Versorgung bedürftige
alte, oder schwer gebrechliche Personen beiderlei Geschlechts mit zwei
Abtheilungen, dem „Hospitale“ und dem „Pfleghause“.
An die Stelle der durch die Bekanntmachung der vormaligen Commission für Straf-
und Versorganstalten vom 6ten November 1840 veröffentlichten Bestimmungen treten
hinsichtlich der obengenannten Landesanstalten von jetzt an bis auf weitere Anordnung die-
jenigen Vorschriften, welche
hinsichtlich der Heil= und Versorganstalten für Geisteskranke zu Sonnenstein, Colditz
und Hubertusburg (1, 2 und 3) in der Beilage A.,
hinsichtlich des Landeskrankenhauses (4) in der Beilage B., —
und
hinsichtlich des Landeshospitals (5) in der Beilage C. hierdurch zur Nachachtung
bekannt gemacht werden.
Die unter 3 erwähnte Kinderstation des Versorghauses zu Hubertusburg ist nicht mit
der ebendaselbst bestehenden „Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder“ zu ver—