Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Sparcassenordnung 
für die Stadt Lausigk und deren Umgegend. 
20. 2.r 
&14. Alle Zahlungen auf Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Spar= Zahlungen der 
cassenbuchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse i- "rn 
wird durch die darinnen bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahl= Inhaber des 
ungen des ganzen Capitals, durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen anderen Sparcassen= 
Ansprüchen befreit. buchs. 
ꝛc. 2 
&é 16. Um dem Eigenthümer entwendeter oder auf andere Art abhanden gekommener Verfahren, 
Bücher, so viel möglich, zu Hülfe zu kommen, wird man, auf eine bei der Expedition swosn Skurnl 
gemachte Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust, wendet oder ab- 
gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem Lausigker handen gekom- 
Localblatte öffentlich bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte An- men sind. 
sprüche an das Buch zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden; 
auch wird dann 3 Monate lang mit der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als der den Verlust anzeigte, bei der 
Expedition producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an die Gerichts— 
behörde über Lausigk abgegeben. Wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Verlauf von 3 
Monaten, wenn er zuvor bei der gedachten Behörde sein Eigenthum und den erlittenen 
Diebstahl oder Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Buch; das alte ist für völlig ungültig 
zu erklären und dieß mit der Bezeichnung der Nummer desselben wie vorstehend öffentlich 
bekannt zu machen. 
& 17. Verkümmerung in die Sparrasse eingelegter Gelder, in irgend einem ande-Ausschluß oon 
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ren, als in dem § 16 erwähnten Falle, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvoll- Verkümmerun 
I s » » en. 
streckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse 
nicht gehindert werden. 
& 18. Gegen vie in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechts-Ausschluß der 
theile findet ei # zinset # · Wiedereinsetz- 
nachtheile fi ine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. ung in den vo- 
2c. 2c. rigen Stand.
	        
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