(603)
Unheilbare Geisteskranke, welche nicht gefährlich sind, können in der Pensions- b) Ungefährli—
anstalt zu Sonnenstein und ausnahmsweise in die Versorganstalten zu Colditz und Huber—- che Unheilbare.
tusburg dann aufgenommen werden, wenn und so lange ausreichender Raum daselbst vor—
handen ist und wenn zugleich für dieselben vollständiger Ersatz der durch ihre Verpfleg—
ung entstehenden Kosten, nach den deshalb im einzelnen Falle zu treffenden Bestimmungen,
geleistet wird, oder wenn ihre Lage in der Heimath, ohne Aussicht auf Abstellung, eine
ganz besonders hülfsbedürftige ist.
5. Ausländer können, abgesehen von den Fällen, in denen der mit verschiedenen 3) Ausländer.
deutschen Staaten abgeschlossene Staatsvertrag vom 1 lten Juli 1853 (Seite 265 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853) Platz ergreift, nur gegen ange-
messen erhöhte, im einzelnen Falle zu bestimmende Beiträge ausgenommen werden.
& 6. Jede Aufnahme hängt von der Genehmigung des Ministeriums des Innern ¾z. Verfahren
ab und ist auf die §§ 7— 10, beziehendlich & 11, angegebene Weise zu begründen. WW 27
Die Aufnahmegesuche sind bei der betreffenden Orts= oder Vormundschaftsbehörde an- Inländer.
zubringen und von dieser an das Ministerium des Innern einzuberichten. U—
Wenn besondere Rücksichten es den Angehörigen eines Kranken wünschenswerth machen schriften für
sollten, ein Aufnahmegesuch ausnahmsweise an das Ministerium unmittelbar zu richten, so fämmtliche Au-
ist dieß unter Beobachtung der im nächsten Paragraphen angegebenen Erfordernisse zwar aa) lealtn.
nachgelassen, dem Ministerium bleibt jedoch nach Umständen vorbehalten, ein solches Gesuch
zuvor zu näherer Erörterung, Begutachtung oder sonstiger Bewandtnißanzeige an die
Mittel= oder Unterbehörde abzugeben.
& 7. Dem Gesuche ist, sofern es einen Inländer betrifft, beizufügen: bb) Unterlagen.
a) ein auf persönlicher Untersuchung des Kranken beruhendes, nach Anleitung der
unter # beigefügten, dem Generale vom 29 ten Juni 1810 unter B. entnommenen
Fragepunkte abzufassendes ärztliches Gutachten, welches, nächst einer Schilderung
des körperlichen und geistigen Zustandes des Kranken, am Schlusse zusammengefaßt,
insbesondere sich auszusprechen hat,
aàa) ob die Geisteskrankheit für heilbar oder unheilbar zu erachten,
Db) ob der Kranke sich oder Anderen gefährlich,
c)) ob derselbe mit einer ansteckenden oder einer Ekel oder Abschen erregenden
Krankheit behaftet sei;
b5) der Heimathsschein des Kranken oder eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß
derselbe als Staatsangehöriger des Königreichs Sachsen anerkannt und die Fest-
stellung seines Heimathsorts eingeleitet sei;
O.) ferner ist über des Kranken Stand, Namen, Religion und sonstige persönliche
Verhältnisse, sowie dgrüber, ob dessen Aufnahme im Einverständnisse mit seinen
1855. 87