Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Angehörigen, beziehendlich mit seinem Vormunde beantragt wird, genügende Aus- 
kunft zu geben, und 
d) anzugeben, welcher Verpflegeclasse (I§ 13) der Kranke zugetheilt werden soll und 
an wen sich die Anstalt wegen Bezahlung der Beiträge zu halten habe; 
c) dafern es sich um eine Aufnahme in eine Versorganstalt handelt, 
sind überdieß die Thatsachen, welche die Gefährlichkeit des Geisteskranken, oder die 
sonstige Nothwendigkeit der beantragten Aufnahme beweisen sollen, nicht nach blo- 
sen Angaben der dabei betheiligten Personen, sondern durch anderweite Erkundig- 
ungen von der betreffenden Obrigkeit festzustellen. 
Fortsetzung. & 8. Das § unter a erwähnte Gutachten ist, wenn es nicht von einem Bezirks- 
oder Gerichtsarzte selbst herrührt, jedenfalls von einem solchen zu prüfen und durch die 
beizufügende Bescheinigung zu vervollständigen, daß, oder inwieweit der Inhalt mit den 
eigenen, auf persönlicher Prüfung des Kranken beruhenden Ansichten des Bezirks= oder 
Gerichtsarztes übereinstimmt. 
Das Gutachten ist dem Aufnahmegesuche gesondert beizufügen, nicht aber in die 
Acten einzuheften. 
co) Familien= Die auf die Kranken bezüglichen, zur Aufnahme in die ärztlichen Gutachten nicht ge- 
Geheimnisse eigneten Familiengeheimnisse sind den Anstaltsärzten, welche darüber die strengste Ver- 
schwiegenheit zu beobachten haben, besonders mitzutheilen. 
5) Besondere §9. DOa die Wahrscheinlichkeit der Heilung einer Geisteskrankheit um so größer ist, 
norschristen je früher ein methodisches Heilverfahren dagegen eingeleitet und der Kranke dem Einflusse 
vegen schleuni- „ 
gerFürsorge für seiner bisherigen Verhältnisse und Umgebungen entzogen wird; so sind bei Geisteskranken, 
Heilbare, welche überhaupt noch Hoffnung auf Heilung geben, die nöthigen Einleitungen zu ihrer 
Aufnahme in die Heilanstalt so bald wie möglich zu treffen und alle Behörden und Beam- 
ten, deren dienstliche Mitwirkung dazu in Anspruch genommen wird, sind daher durch Ver- 
ordnung vom 2 9 sten November 1853 (Seite 275 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 
demselben Jahre) angewiesen worden, das ihnen dießfalls Obliegende mit möglichster 
Beschleunigung zu besorgen. 
Tc) Vorläufige * 10. Auch ist zur Förderung des Heilzwecks gestattet, unter Berücksichtigung 
Zuirung n der in der angezogenen Verordnung vom 29sten November 1853 enthaltenen 
Sonnenstein. Vorschriften, solche Geisteskranke, für deren Heilung noch „gegründete“ Hoffnung 
vorhanden ist, vorläufig und unerwartet der Genehmigung des Ministeriums sofort in die 
Heilanstalt Sonnenstein bringen zu lassen. 
Eine solche vorläufige Zuführung überhebt aber weder der nachträglichen, jedenfalls 
möglichst zu beschleunigenden Beibringung eines den § 7, à angegebenen Erfordernissen 
entsprechenden ärztlichen Gutachtens, (welches, wenn es nicht sogleich bei der Zuführung
	        
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