Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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beigebracht wurde, Seiten der Obrigkeit der Anstaltsdirection in Sonnenstein un— 
mittelbar zuzusenden ist), noch die Angehörigen oder die Obrigkeit des Kranken der 
Verbindlichkeit, die nachträgliche Genehmigung zur Beibehaltung desselben bei dem Mini— 
sterium des Innern nachzusuchen und das wegen Bezahlung der Beiträge und sonst hier— 
nach Erforderliche unverzüglich zu besorgen. 
&11. Gesuche um Aufnahme von Ausländern sind bei dem Ministerium des Innern 5) Verfahren 
anzubringen und zu begründen: (ui atufans 
a) durch ein vollständiges, das Vorhandensein wie die Beschaffenheit der Krankheit —98 
klar darstellendes ärztliches Zeugniß, 
h) durch die nöthigen Nachweisungen darüber, daß die nächsten Angehörigen oder die 
rechtlichen Vertreter des Aufzunehmenden mit dessen Aufnahme einverstanden sind 
und daß der Letztere auf Verlangen jederzeit wieder in seine Heimath zurückgebracht 
werden könne und daselbst angenommen werde. 
12. Die Gültigkeit jeder Aufnahmeverordnung ist auf eine bestimmte Frist be= 6) Gemein= 
schränkt; wird die Zuführung des Aufzunehmenden binnen derselben unterlassen, so ist um nihe 
die Aufnahme anderweit nachzusuchen. sämmtliche An- 
Diese Frist ist bei Aufnahmen sülten, die kuuf- 
- - - . nahme beitr. 
in die Heilanstalt zu Sonnenstein auf 3 Monate, h Dat der 
und bei Aufnahmen Gültigkeit der 
Aufnahmeber= 
ordnungen. 
in die Versorganstalten zu Colditz und Hubertusburg auf ein Jahr, 
vom Tage des Erlasses an gerechnet, bestimmt. 
13. Um die Verpflegung der Kranken ihren gewohnten Bedürfnissen möglichst an= 5) Verpfleg- 
passen zu können, bestehen bei jeder Anstalt drei verschiedene Verpflegelassen, die sich classen. 
insbesondere rücksichtlich der Wohnung, der Kost und der dafür bestimmten Beitragssätze 
unterscheiden. 
Welcher dieser Classen der Kranke zugetheilt werden soll, wird bei der Aufnahme un— 
ter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse desselben und beziehendlich 
der zu seiner Unterhaltung Verpflichteten bestimmt (§ 7, C. 
§ 14. Als normalmäßige Verpflegbeiträge für diese verschiedenen Classen wer= 0) Verpfleg- 
den bis auf Weiteres hiermit bestimmt: beiträge. 
für einen Verpflegten erster Classe jährlich 220 Thlr. 
zweiter — 100 
-- dritter — - 56 
Dafür werden von der Anstalt ärztliche Behandlung, Medicin und Bäder, Wartung, 
möblirte Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Kost, alle Lagerstättenerfordernisse, Wasch— 
und Speisegeräthe, die nöthige Tisch= und Bettwäsche, Hand= und Badetücher, die Reinig— 
ung der gesammten Wäsche und überdieß für die Kranken der 3ten Classe (bei besonderem 
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