d) Berech-
nungsgeld.
e) Ermäßigung
der Normal=
sätze.
) Gemeinde-
beiträge.
8)) Ermäßig-=
ungsgesuche
von Gemein-
den.
(606 )
Bedürfnisse auch für die der 2ten Classe) die nöthigen Ergänzungen der bei der Ausnahme
mitzubringenden Kleider und Leibwäsche (I§ 24) gewährt.
15. Außerdem ist in den beiden ersten Classen zur Anschaffung neuer Kleider und
Leibwäsche, für die Instandhaltung der alten dergleichen, sowie zur Befriedigung von Ne-
benbedürfnissen, welche die Anstalt nicht gewährt, ein besonderes „Berechnungsgeld“
von in der Regel
20 —50 Thlr. jährlich für einen Verpflegten erster EClasse
und
10—30 - -- - zweiter,-
einzuzahlen, welches jedoch bei außerordentlichen Bedürfnissen des Kranken auch im Laufe
der Kur angemessen erhöht werden kann.
Für die Verpflegten der Zten Elasse bleibt die Anweisung eines solchen Berechnungs-
geldes ganz dem Ermessen ihrer Vormünder und Angehörigen überlassen.
16. Eine ausnahmsweise Ermäßigung der § 14 bestimmten Verpflegbeiträge ist
nur wegen genügend nachgewiesenen Unvermögens zur Bezahlung des vollen Normalsatzes
zulässig. Einer solchen Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich Verzicht
darauf geleistet worden ist, den Anstalten die Nachforderung bis zur Höhe der Normalsätze
für die Fälle vorbehalten, daß
a) dem Kranken nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei der
Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden ist, oder
b) daß derselbe verstirbt, bevor er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben
ist (6§& 27 und 28).
& 17. Wenn aus dem Vermögen des Kranken und von den zu seiner Unterhaltung
verbundenen Angehörigen desselben nicht mindestens die Hälfte des § 14 angegebenen Nor-
malsatzes der 3ten Elasse von 56 Thlr. aufzubringen ist, so tritt nach dem Gesetze vom
2 6sten Mai 1834 (Seite 125 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834)
für die Heimathsgemeinde des Kranken die Verbindlichkeit ein, einen Verpflegbeitrag von
28 Thlr. an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten.
Es bleiben jedoch der Gemeinde solchenfalls ihre Regreßansprüche an das Vermögen
des Kranken oder dessen Angehörige vorbehalten, sowie derselben auch überlassen bleibt,
wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu dem Gemeindebeitrage ein Abkommen
mit den Vertretern oder Angehörigen des Kranken zu treffen.
§ 18. Wenn eine Gemeinde rücksichtlich eines bereits in der Anstalt befindlichen
Kranken auf Grund §& 4 des Gesetzes vom 26sten Mai 1 834 (Gesetz= und Verordnungsblatt
von demselben Jahre Seite 125) um Ermäßigung des von ihr nach vorstehendem Para-
graphen zu bezahlenden Verpflegbeitrags von 2 8 Thlr. nachsucht, so ist deshalb zunächst unter