Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

d) Berech- 
nungsgeld. 
e) Ermäßigung 
der Normal= 
sätze. 
) Gemeinde- 
beiträge. 
8)) Ermäßig-= 
ungsgesuche 
von Gemein- 
den. 
(606 ) 
Bedürfnisse auch für die der 2ten Classe) die nöthigen Ergänzungen der bei der Ausnahme 
mitzubringenden Kleider und Leibwäsche (I§ 24) gewährt. 
15. Außerdem ist in den beiden ersten Classen zur Anschaffung neuer Kleider und 
Leibwäsche, für die Instandhaltung der alten dergleichen, sowie zur Befriedigung von Ne- 
benbedürfnissen, welche die Anstalt nicht gewährt, ein besonderes „Berechnungsgeld“ 
von in der Regel 
20 —50 Thlr. jährlich für einen Verpflegten erster EClasse 
und 
10—30 - -- - zweiter,- 
einzuzahlen, welches jedoch bei außerordentlichen Bedürfnissen des Kranken auch im Laufe 
der Kur angemessen erhöht werden kann. 
Für die Verpflegten der Zten Elasse bleibt die Anweisung eines solchen Berechnungs- 
geldes ganz dem Ermessen ihrer Vormünder und Angehörigen überlassen. 
16. Eine ausnahmsweise Ermäßigung der § 14 bestimmten Verpflegbeiträge ist 
nur wegen genügend nachgewiesenen Unvermögens zur Bezahlung des vollen Normalsatzes 
zulässig. Einer solchen Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich Verzicht 
darauf geleistet worden ist, den Anstalten die Nachforderung bis zur Höhe der Normalsätze 
für die Fälle vorbehalten, daß 
a) dem Kranken nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei der 
Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden ist, oder 
b) daß derselbe verstirbt, bevor er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben 
ist (6§& 27 und 28). 
& 17. Wenn aus dem Vermögen des Kranken und von den zu seiner Unterhaltung 
verbundenen Angehörigen desselben nicht mindestens die Hälfte des § 14 angegebenen Nor- 
malsatzes der 3ten Elasse von 56 Thlr. aufzubringen ist, so tritt nach dem Gesetze vom 
2 6sten Mai 1834 (Seite 125 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834) 
für die Heimathsgemeinde des Kranken die Verbindlichkeit ein, einen Verpflegbeitrag von 
28 Thlr. an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. 
Es bleiben jedoch der Gemeinde solchenfalls ihre Regreßansprüche an das Vermögen 
des Kranken oder dessen Angehörige vorbehalten, sowie derselben auch überlassen bleibt, 
wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu dem Gemeindebeitrage ein Abkommen 
mit den Vertretern oder Angehörigen des Kranken zu treffen. 
§ 18. Wenn eine Gemeinde rücksichtlich eines bereits in der Anstalt befindlichen 
Kranken auf Grund §& 4 des Gesetzes vom 26sten Mai 1 834 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
von demselben Jahre Seite 125) um Ermäßigung des von ihr nach vorstehendem Para- 
graphen zu bezahlenden Verpflegbeitrags von 2 8 Thlr. nachsucht, so ist deshalb zunächst unter
	        
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