Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Beifügung der Armencassenrechnungen der letzten 3 Jahre Bericht an die betreffende Kreis— 
direction zu erstatten, von welcher das Gesuch dem Ministerium gutachtlich vorgetragen wird. 
8 19. Alle Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder sind im Voraus in viertel= h) Vorausbe- 
jährlichen Theilzahlungen den Isten Januar, Isten April, Isten Juli und Isten October zahlung. 
jeden Jahres an die Anstaltsdirection (beziehendlich die Direction der vereinigten Landes— 
anstalten zu Hubertusburg) zu entrichten. 
Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten der vorerwähnten 
Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu berichtigen. 
6 20. Außer den § 13 erwähnten drei Verpflegelassen besteht bei der Heilanstalt zu 7) Penstonsan— 
Sonnenstein eine besondere Abtheilung für vermögende Inländer und Ausländer („Pen- ze 
sionsanstalt“ vergl. § 4, 27). Die Kranken dieser Abtheilung erhalten gewähltere Be- 
köstigung, speisen, insoweit es ihr Zustand gestattet, an dem Tische des ärztlichen Directors, 
dessen speciellster Beaufsichtigung und Beobachtung sie auf diese Weise theilhaftig werden 
und haben von denen der übrigen Kranken abgesonderte Wohnungen und besondere Wärter. 
In dieser Abtheilung beträgt der Verpflegbeitrag (einschließlich des „Berechnungsgel- 
des“ von 50 — 100 Thlr.) jährlich 500 — 700 Thlr. 
§ 21. Bei Aufnahmen in die Versorganstalten kann ausnahmsweise statt der jähr= 8) Aufnahme 
lichen Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder die Einzahlung einer nach denselben und nach gegen Bausch- 
dem Alter des Aufzunehmenden zu bemessenden Bauschsumme gestattet werden. Es kann je- #aue r 
voch durch ein derartiges Abkommen in keinem Falle eine Verbindlichkeit des Staates be= ten zu Colditz 
gründet werden, den Versorgten auch dann unbedingt und auf Lebenszeit zu verpflegen, nd 7• 
wenn durch Auflösung der Versorganstalten, oder in Folge äußerer Nothwendigkeit, z. B. « 
Kriegsereignisse,ElementargewaltIc-,diebeiAbschlußdesAbkommensVorausgesetzteMög- 
lichkeit der Verpflegung zeitweilig oder für immer aufgehoben wird. Es kann solchenfalls 
auch kein anderer Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung gegen den Staat erhoben 
werden, als auf eine verhältnißmäßige theilweise Rückzahlung der Bauschsumme nach einem 
vertragsmäßig im Voraus festzustellenden Maaßstabe. 
*22. Ob der in eine Irrenanstalt zu bringende Kranke reisefähig und auf welche 9) Gemein- 
Weise derselbe fortzubringen sei, ist von dem begutachtenden Bezirks= oder Gerichtsarzte sbhaftiche Vor- 
# 7) zu bestimmen, der auch die sonst nöthigen Rathschläge über die Behandlung desselben simmtliche An- 
auf der Reise in die Anstalt zu ertheilen und nach Befinden denselben zu diesem Behufe stalten, die Zu- 
kurz vor der Abreise wiederholt zu besuchen hat. sührung aer 
Auch ist dafür zu sorgen, daß sich unter den Begleitern des Kranken wo möglich Je= a) Reisefähig- 
mand befinde, der über die Eigenthümlichkeit und den Verlauf der Krankheit, über des keit. 
Kranken Betragen vor und bei der Reise, sowie über dessen körperlichen Zustand genügende 
Auskunft zu geben vermöge.
	        
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