Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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5) Uebergabe. 6 23. Die Uebergabe der Kranken an die Anstalt kann zu jeder Stunde des Tags 
von 7 Uhr früh bis 7 Uhr Abenos erfolgen. 
Tc) Ausstatt- 24. Die Kranken sind ausreichend und standesgemäß mit Kleidern und Wäsche zu 
ngénserder- versehen, und zwar: 
in der ersten Classe mit mindestens 3 vollständigen Anzügen und 6facher Leibwäsche, 
zweiten -— mit mindestens 2 vollständigen Anzügen und Afacher Leibwäsche, 
é5-dritten = mit mindestens 1 Sonntags= und 1 Wochentagsanzuge und 
mit 3facher Leibwäsche. 
Die Direction ist verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effecten der Zahl oder Beschaf- 
fenbeit nach nicht für ausreichend zu erachten send, auf entsprechende Ergänzung anzutragen. 
Die Benutzung eigener Lagerstätten kann nur ausnahmsweise gestattet werden. In kei- 
nem Falle wird dafür ein Erlaß an den Beiträgen bewilligt. 
(WBllebernahme. § 25. Von der Anstaltsverwaltung wird über die erfolgte Zuführung des Kranken 
ein Protocoll aufgenommen und dem Begleiter eine Uebergabebescheinigung ertheilt, sowie 
auch Quittung über die mit eingebrachten Effecten und Gelder. Ueber diese ist ein dop- 
peltes Verzeichniß in die Anstalt mitzubringen, damit das eine zu den Anstalts- 
acten genommen, das andere quittirt zurückgegeben werden könne. 
0) Wsenmit- & 26. Sind die mit dem Aufnahmegesuche an das Ministerium eingereichten Acten 
theilung. bei Anordnung der Aufnahme nicht der Anstaltsdirection mit zugefertigt, sondern an die 
betreffende Behörde zurückgegeben worden, so hat Letztere- dieselben der Anstaltsdirection 
gleichzeitig mit der Zuführung des Kranken mitzutheilen und der baldigsten Zurück- 
sendung derselben gewärtig zu sein. 
10) Vorschrif- & 27. Die Entlassung aus der Heilanstalt zu Sonnenstein erfolgt sobald 
ten über die 
Entlassung. der Kranke 
a) aus der Heil- a) geheilt oder 
mrsanen Son- 40) für unheilbar oder einer weiteren Besserung unfähig erkannt wird. 
Ausnahmen finden bei der Pensionsanstalt Statt. 
Die Entlassung erfolgt nach dem ausschließlichen Ermessen der Anstaltsdirection unter 
sofortiger Abschreibung vom Personalbestande der Heilanstalt. 
pn 6#28. Dagegen unterliegt die Entlassung aus den Versorganstalten zu Colditz 
41 Colois und und Hubertusburg der Genehmigung des Ministeriums des Innern und kann verfügt 
Hubertusburg. werden, 
Ad ch vor- « 
417½ 9 a) wenn der Grund der Aufnahme sich erledigt hat, 
urlaubung. 45) ausnahmsweise aus allgemeinen dringenden Verwaltungsrücksichten. 
In geeigneten Fällen geht der Entlassung nach dem Ermessen der Anstaltsdtrection 
mittelst „Beurlaubung“ ein Versuch voraus, um zu prüfen, ob die in der Anstalt erzielte
	        
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