(611)
Sonnenstein nach Maaßgabe von Cap. I, § 11 des Mandats vom 1 ten April 1772 an aufzuneh-
CC. C. A. II, p. 1, Seite 645), §125 fg. und § 130 des Mandats vom 3Züsten Januar neden Ver-
1829 (Gesetzsammlung von demselben Jahre, Seite 59) und § 68 der Armenordnung
vom 2 2 sten October 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite
271) zustehenden gesetzlichen Erbrechte auf Grund ständischer Ermächtig-
ung hierdurch ein für allemal verzichtet.
38. Rücksichtlich der vor dem 1 sten October 1855 aufgenommenen Verpflegten bo) bezüglich
wird gleichergestalt auf das Erbrecht an den in der Anstalt hinterlassenen Effecten hier- Wbl*ms
durch verzichtet; dagegen bleibt rücksichtlich dieser Verpflegten das § 125 fg. des Mandats 1855 aufge-
vom 31 sten Januar 1829 begründete eventuelle Erbrecht an der außerhalb der Anstalt nommenen
befindlichen Verlassenschaft vorbehalten. Verpflegten.
* 39. Die Anstaltsdirection ist jedoch unerachtet obiger Verzichte berechtigt und
verpflichtet, von den in eines Verstorbenen Gebrauch befindlich gewesenen Effecten diejenigen
von der Rückgabe auszuschließen, von deren fernerweitem Gebrauche Ansteckung für Andere
zu besorgen steht.
40. Hinsichtlich der in die Irrenversorganstalten zu Colditz und zu Hubertusburg #d) Vorbehalt
aufgenommenen Verpflegten bewendet es auch fernerhin unverändert bei den denselben auf aller gesetz-
„ . , lichen Erbrechte
Grund der im § 37 gedachten Vorschriften zustehenden gesetzlichen Erbrechten. für die Versorg-
anstalten zu
Colditz und zu
3 Hubertusburg.
Fragepunkte,
welche behufs der Aufnahme eines Geisteskranken in eine Landes-Irrenanstalt in
dem beizubringenden ärztlichen Gutachten zu beantworten sind.
1) Welche Gattung von Geisteskrankheit ist bei dem Kranken vorhanden?
Hierbei sind der Zeitraum des Entstehens, die periodischen Rückfälle, die Art und
Weise, wie die Krankheit ausbrach, die vorausgegangenen und begleitenden Umstände, die
Zufälle vor, bei und nach dem Paroxismen, die Abänderungen der Form und Aeußerung
der Krankheit während ihres Verlaufs und die hervorstechendsten Symptome zur Zeit des
Aufnahmegesuchs anzugeben.
2) Welcher Zeitraum ist seit dem Ausbruche der Krankheit oder einem stattgefundenen
Rückfalle und der Zeit, wo um Aufnahme in eine Landesanstalt nachgesucht wird,
verflossen?
3) Hat der Patient sich Handlungen überlassen, die ihm und Anderen hätten gefährlich
werden können, und worin bestanden dieselben?
1855. 88