Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

c 613 ) 
mittel hat man angewendet, wie ist der Kranke von seinen Verwandten und Wär- 
tern behandelt worden? 
B. 
Nachricht 
über die Bestimmung des Landeskrankenhauses zu Hubertusburg und über 
die bei demselben stattfindenden Aufnahme= und Verpflegungsbedingungen. 
& 1. Das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg ist bestimmt, solchen an acuten oder Bestimmung 
chronischen, äußeren oder inneren Körperkrankheiten leidenden Personen, deren Heilung, der Anstalt. 
oder doch wesentliche Besserung zu erwarten steht, Aufnahme, Pflege und ärztliche 
Behandlung zu gewähren. 
Vorzugsweise sollen daselbst solche unbemittelte Kranke ausgenommen werden, deren 
Behandlung eine besonders sorgfältige Pflege, schwieriger zu beschaffende Mittel, eine an- 
haltende unmittelbare ärztliche Beaufsichtigung oder Isolirung erfordert. 
& 2. Unheilbare Kranke finden nur, insoweit sie mit äußerlichen, sehr entstellenden, Aufnahme hin- 
Ekel oder Abscheu erregenden, oder ansteckenden Krankheiten, als Krebs, Syphilis und der- Seiliuhnt ß 
gleichen behaftet sind und der zur Zeit noch beschränkte Raum es gestattet, in dem eine be— « 
sondere Abtheilung des Krankenhauses bildenden Siechenhause Aufnahme. 
#lu3.Ausländer können nur ausnahmsweise auf so lange ausgenommen werden, als Ausländer. 
sie wegen ihres Krankheitszustandes und wegen bestehender besonderer Staatsverträge mit 
ihrem Heimathslande nicht sofort dahin gewiesen werden können (vergl. den mit verschiede- 
nen deutschen Staaten abgeschlossenen Vertrag vom 1 tten Juli 1853, Seite 265 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853). 
# 4. Jede Aufnahme in das Landeskrankenhaus bedarf der vorgängigen Genehmig= Aufnahme. 
ung des Ministeriums des Innern. 
Nur in Fällen, wo dringende Gefahr beim Verzuge und schleunige ärztliche Hülfe, 
oder ein besonderer Apparat zur Rettung und Schonung von Menschenleben nöthig ist, ist 
dem ärztlichen Director der Anstalt gestattet, den Hülfsbedürftigen bis auf Genehmigung 
des Ministeriums vorläufig aufzunehmen. Die nachträgliche Genehmigung des Ministe- 
riums ist dessenungeachtet in der § 6 vorgeschriebenen Weise nachzusuchen. 
85. Die Gültigkeit einer Aufnahmeverordnung erstreckt sich nur auf die Dauer von Dauerder Gül- 
drei Monaten vom Tage des Erlasses an gerechnet. — 
Wird die Zuführung des Kranken binnen dieser Zeit unterlassen, so ist nach deren Ab= ordmung. 
lauf eine neue Verordnung zur Aufnahme erforderlich. 
66. Die Aufnahmegesuche sind unmittelbar, oder durch die betreffende Ortsobrigkeit Begründung 
... . der Aufnahme- 
an das Ministerium des Innern zu richten. gesuche. 
88“
	        
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