Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Zur Begründung derselben ist erforderlich: 
a) ein auf persönlicher Untersuchung des Kranken beruhendes, die Beschaffenheit der 
Krankheit vollständig darstellendes ärztliches Zeugniß, 
b) der Heimathsschein des Kranken oder eine obrigkeitliche Bescheinigung, daß derselbe 
als Staatsangehöriger des Königreichs Sachsen anerkannt und die Feststellung sei- 
nes Heimathsorts eingeleitet sei, oder, wenn der Kranke Ausländer ist, die Bei- 
bringung der erforderlichen Nachweisungen, daß die §& 3 angegebenen Gründe seiner 
vorübergehenden Aufnahme vorliegen, 
0)die Angabe seiner persönlichen und Familienverhältnisse, 
d) die Angabe, von wem die Bezahlung der Beiträge übernommen sei, oder wem sie 
sonst obliege. 
Verpflegbei= # 7. Als normalmäßiger Verpflegbeitrag ist für einen Kranken zu bezahlen 
träge. 1 Thlr. — — woöchentlich, wenn die Verpflegung in gemeinschaftlichen Kranken- 
zimmern und 
2 -— — wochentlich, wenn solche in besonderen Krankenzimmern erfolgen soll. 
Diese Beiträge sind im Voraus in vierteljährigen Theilzahlungen den 1sten Januar, 
lsten April, 1sten Juli und 1 sten October jeden Jahres an die Direction der vereinigten 
Landesanstalten zu Hubertusburg zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der 
Aufnahme bis zum nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu 
berichtigen. 
Ermäßigung &Eine ausnahmsweise Ermäßigung dieser Beiträge ist nur wegen genügend nach- 
gimerun gewiesenen Unvermögens zur Bezahlung des vollen Normalsatzes zulässig. Einer solchen 
Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich Verzicht darauf geleistet worden ist, 
der Anstalt die Nachforderung bis zur Höhe des Normalsatzes für die Fälle vorbehalten, 
a) daß dem Kranken nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei 
der Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden ist, 
oder 
b) daß derselbe verstirbt, bevor er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben 
ist (§ 15). 
Gemeindebei- 69. Wenn aus dem Vermögen des Kranken und von den zu seiner Unterhaltung 
trüge: verbundenen Angehörigen desselben nicht mindestens die Hälfte des & 7 angegebenen niedrig- 
sten Normalsatzes von wöchentlich 1 Thlr. — — gufzubringen ist, so tritt nach dem Ge- 
setze vom 26sten Mai 1834 (Seite 125 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1834) und der Verordnung vom 1sten Mai 1840 (Seite 66 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1840) für die Heimathsgemeinde des Kranken die Verbindlichkeit 
ein, einen Verpflegbeitrag von wöchentlich 15 Neugroschen an die Anstalt abzuführen und 
dieser gegenüber zu vertreten.
	        
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