Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Verfahren bei 
der Entlassung. 
Verfahren bei 
Todesfällen. 
Nachzahlungs- 
anspruch. 
(616 ) 
4) wenn aus sonstigen Gründen die längere Beibehaltung mit dem Zwecke und den 
Einrichtungen der Anstalt unverträglich sein würde. 
In dem Falle unter a ist die Anstaltsdirection ermächtigt, die Entlassung ohne Wei- 
teres, jedoch unter gleichzeitiger Anzeige an das Ministerium, zu verfügen. Dagegen bleibt 
in den übrigen Fällen die Entlassung zu verfügen dem Ministerium des Innern vor- 
behalten. 
* 15. Wird die Entlassung eines Kranken beschlossen, so haben die Heimathsbehörde 
oder die Angehörigen desselben auf dießfallsige Aufforderung der Anstaltsdirection dessen 
Zurücknahme innerhalb der von letzterer zu bestimmenden Zeit und in der von ihr für 
nöthig befundenen Weise ohne Weigerung zu veranstalten, außerdem aber zu gewärtigen, 
daß dessen Rücksendung auf ihre Kosten von der Anstalt ausgeführt wird. Unvorber- 
gesehene Hindernisse der Entlassung hat die Anstaltsdirection der Heimathsbehörde oder 
den Angehörigen schleunigst mitzutheilen. 
Bei der Entlassung ist der Verpflegbeitrag und das etwaige Berechnungsgeld (vergl. 
13) bis zum Tage des Austritts aus der Anstalt von der Anstaltsdirection zu berechnen 
und der hiernach verbleibende Bestand zurückzuerstatten. 
Die der Anstalt zugehörigen, in des Kranken Gebrauch befindlich gewesenen Sachen 
sind zurückzubehalten, insoweit es nicht in dringenden Fällen zu seinem besseren Fortkommen 
für nöthig erachtet wird, ihn, nach Befinden gegen Entrichtung eines billigen Taxwerthes, 
in deren Besitz zu lassen. 
Dagegen sind alle in die Anstalt mitgebrachten, oder nachgesendeten Effecten, insoweit 
solche noch vorhanden und brauchbar sind, zurückzugeben. 
8 16. Wenn ein Kranker in der Anstalt verstirbt, so sind von der Anstaltsdirection 
dessen Angehörige oder Obrigkeit davon, sowie von dem Tage und der Stunde der Be- 
erdigung zu benachrichtigen. Letztere ist nach Standes= und Vermögensverhältnissen des 
Verstorbenen und insoweit thunlich und angemessen, nach dem Wunsche der Angehörigen 
einzurichten. Auch bleibt diesen daran Theil zu nehmen gestattet. 
Den Angehörigen oder der Obrigkeit des Verstorbenen ist baldigst die Berechnung der 
erwachsenen Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände für den 
Verstorbenen schriftlich anzuzeigen und auf deren Berichtigung, insoweit solche nicht durch 
geleistete Vorauszahlung gedeckt sind, anzutragen. 
8 17. Ist für den Verstorbenen nicht so viel an Verpflegbeiträgen bezahlt worden, 
daß die Normalsätze (§ 7) vollständig gedeckt werden, so ist das Fehlende als eine Nach- 
laß schuld aus der Verlassenschaft des Verstorbenen an die Anstalt nachzuzahlen. (Vergl. 
oben § 8, b und § 128 des Mandats vom 31 sten Januar 1829, Seite 59 der Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1829.) Zu diesem Behufe ist die Obrigkeit des Verstorbenen
	        
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