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von der Anstaltsdirection gleichzeitig zu schleuniger Erörterung und Mittheilung des Nach-
laßbetrags des Verstorbenen zu regquiriren.
& 18. Dagegen werden Erbanspriche hinsichtlich der vom usten October 1855 Verzicht auf
an Aufgenommenen weder an die in der Anstalt, noch an die außerhalb derselben hinter- niargeehichen
lassene Verlassenschaft von der Anstalt geltend gemacht, vielmehr wird hinsichtlich der vom a) bezüglich der
1sten October 1855 an erfolgenden Aufnahmen auf die dem Landeskrankenhause nach *4- nen Le-
Maaßgabe von Cap. I, § 11 des Mandats vom 1 ten April 1772 (C. C. A. II. p. 1, folgenden Auf-
Seite 645), § 125 fg. und § 130 des Mandats vom Züsten Januar 1829 (Gesetz= nahmen.
sammlung vom Jahre 1829, Seite 59) und § 68 der Armenordnung vom 2 2sten October
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 271) zustehenden gesetz-
lichen Erbrechte auf Grund ständischer Ermächtigung hierdurch ein für allemal verzichtet.
19. Rücksichtlich der vor dem 1 sten October 1855 aufgenommenen Kranken wird 0 —
gleichergestalt auf das gesetzliche Erbrecht an den in der Anstalt verlassenen Effecten hier= Ocooter 1850.
durch verzichtet; dagegen bleibt rücksichtlich dieser Kranken das § 125 fg. des Mandats aufgenomme-
vom Züsten Januar 1829 begründete eventuelle Erbrecht an der außerhalb der Anstalt den Kranken.
befindlichen Verlassenschaft vorbehalten.
620. Die Anstaltsdirection ist jedoch unerachtet obiger Verzichte berechtigt und ver-
pflichtet, von den in eines Verstorbenen Gebrauch befindlich gewesenen Effecten diejenigen
von der Rückgabe auszuschließen, von deren fernerweitem Gebrauche Ansteckung für Andere
zu befürchten steht.
C.
Nachricht
über die Bestimmung des Landeshospitals zu Hubertusburg und über die
bei demselben stattfindenden Aufnahme= und Verpflegungsbedingungen.
§ 1. Das Landeshospital zu Hubertusburg, welches seit dem Jahre 1840 in er= Verschiedene
weitertem Umfange die Stelle der bis dahin in Dresden und Döbeln auf Grund landes- erbe
herrlicher Stiftungen bestandenen Hospitäler St. Jacob und St. Georg vertritt, und und deren
daher auch gegenwärtig als eine auf Stiftung beruhende Landesanstalt zu betrachten ist, Bestimmung.
ist zur lebenslänglichen Versorgung unbescholtener, bedürftiger und preßhafter, namentlich
bejahrter Personen beiderlei Geschlechts bestimmt.
Dasselbe umfaßt zwei räumlich gesonderte, wie rücksichtlich der Verpflegungsweise und
der zu bezahlenden Beiträge sich unterscheidende Abtheilungen, nämlich:
1) das für 60 alte oder preßhafte, der Versorgung bedürftige und würdige Personen
beiderlei Geschlechts bestimmte „Hospital“, und
2) das zur Zeit für 40 Personen beiverlei Geschlechts bestimmte „Pfleghaus“ für