Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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& 7. Die Aufnahme erfolgt, dafern nicht die § 15 anzugebenden Entlassungsgründe 
eintreten, auf Lebenszeit. 
Die Aufgenommenen erhalten alle zum Lebensunterhalte nöthigen Bedürfnisse, als: 
Wohnung, Kost, Pflege und ärztliche Behandlung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung der 
Wäsche, den nöthigen Ersatz an Kleidung und Wäsche und ein monatliches Taschengeld 
nach von dem Ministerium des Innern nach dem Bedürfnisse festzustellenden Regulativen. 
&8. Die normalmäßigen Verpflegbeiträge betragen: 
in der ersten Abtheilung (Hospital) jährlich 50 Thlr. — — 
é! zweiten (Pfleghaus) 24 — — 
Dieselben sind im Voraus in oierteljährigen Theilzahlungen den #sten Januar, usten 
April, 1 sten Juli und 1sten October jeden Jahres an die Oirection der vereinigten Landes- 
anstalten zu Hubertusburg zu entrichten. 
Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten der erwähnten 
Zahlungstermine ist bei dem Eintritte zu berichtigen. 
§6#9. Eine ausnahmsweise Ermäßigung dieser Beiträge ist nur wegen genügend nach- 
gewiesenen Unvermögens zur Bezahlung der vollen Normalsätze zulässsg. Einer solchen 
Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich Verzicht darauf geleistet worden ist, 
dem Landeshospitale die Nachforderung bis zur Höhe der Normalsätze für den Fall vor- 
behalten, daß 
a) dem Aufzunehmenden nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder 
bei der Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden 
ist, oder 
b) wenn derselbe verstirbt, ehe er von dem Personalbestande abgeschrieben worden ist. 
10. Statt der jährlichen Verpflegungsbeiträge kann auch stiftungsgemäß eine ge- 
eignete, ein für allemal zu bezahlende, von dem Ministerium des Innern unter Berück- 
sichtigung des Alters und der sonstigen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle festzustellende 
Bauschsumme entrichtet werden, damit erwerbsunfähig gewordenen, allein stehenden be- 
jahrten Personen Gelegenheit werde, mit ihren Ersparnissen sich in das Landeshospital 
einzukaufen. 
§ 11. Wenn für einen der Versorgung dringend Bedürftigen weder aus seinem Ver- 
mögen, noch von den zu seiner Unterhaltung verpflichteten Angehörigen eine angemessene 
Bauschsumme, oder ein jährlicher Beitrag bis zur Höhe von mindestens der Hälfte der 
6 8 bestimmten Normalsätze gezahlt werden kann, so tritt nach dem Gesetze vom 2 sten 
Mai 1834 (Seite 125 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834) und 
der Verordnung vom 1sten Mai 1840 (Seite 66 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1840) für die Heimathsgemeinde desselben die Verbindlichkeit ein, einen jähr- 
1855. 89 
Leistungen 
der Anstalt. 
Verpfleg- 
beiträge. 
Ermäßigung 
der Beiträge. 
Einkaufung 
durch 
Bauschsumme. 
Gemeinde- 
beiträge.
	        
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