84 Oberstrichterliche Entscheidungen.
vorhanden sind, und daß auch durch die Geltendmachung
der persönlichen Haftung seitens des Gläubigers
gegenüber Einem der Uebernehmer die Anderen
nicht unbedingt, sondern nur insoweit von ihrer Haftung
frei werden, als die gegen den Einen erwirkte
Exekution von Erfolg begleitet gewesen ist, daß demnach
in einem solchen Falle ein Correalverhältniß
gegeben ist, bei welchem die mehreren correi debendi
nur dann und in so weit dem Gläubiger liberirt
werden, als die Schuld getilgt worden ist.
Vgl. Seufferts Bl. f. R. A. Bd. 28 S. 336,
Bd. 33 S. 105, Bd. 44 S. 10, Bd. 50
S. 381. Samml. d. Entsch. des oberst.
LG. Bd. 1 S. 251, II S. 284, III S. 434,
VII S. 71, VIII S. 608, X S. 98.
Roth, b. Civ.-R. Bd. II § 195 Note 17—19.
Regelsberger, b. Hyp.-R. Bd. 1I § 93.
Erst in neuester Zeit wurde gegen die oben dargelegte
Auslegung des § 56 des Hyp.-Gesetzes auf
dem Wege der juristischen Literatur angekämpft und
auszuführen versucht, daß der genannte Paragraph
des Hyp.-Gesetzes bisher mißverstanden worden sei,
und daß derselbe den dritten Besitzer nur als solchen,
s nur für die Zeit seines Besitzes haftbar erläre.
Vgl. Radlkofer, die Haftung des dritten Besitzers
nach dem bayr. Hyp.-Ges. 1885,
v. Brinz in der kritischen Vierteljahrsschrift
Bd. 27 S. 419.
Unterm 19. März 1886 wurde nun von Seite
des k. Staatsministerlums der Justiz der Kammer
der Abgeordneten ein Gesetzentwurf, die Abänderung
einiger Bestimmungen des Hypoth.-Gesetzes betreffend,
vorgelegt, welcher sich unter anderem auch auf
den § 56 des genannten Gesetzes bezieht, und einen
Zusatz zu diesem Paragrophen in Vorschlag gebracht
hat.