Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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lichen Verpflegbeitrag von 25 Thalern bezüglich des Hospitals, oder von 12 Thalern 
bezüglich des Pfleghauses an die Anstalt abzuführen und derselben gegenüber zu vertreten. 
Es bleiben jedoch der Gemeinde solchenfalls ihre Regreßansprüche an das Vermögen des 
Versorgten oder an dessen Angehörige vorbehalten, sowie derselben auch überlassen bleibt, 
wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu dem Gemeindebeitrage ein Abkommen 
mit dem Versorgten oder mit dessen Angehörigen zu treffen. 
Ermäßigungs— § 12. Wenn eine Gemeinde rücksichtlich eines im Landeshospitale zu Versorgenden 
gesuche von auf Grund § 4 des Gesetzes vom 26 sten Mai 1834 um Ermäßigung des von ihr nach 
Gemeinden. 
vorstehendem Paragraphen zu bezahlenden Verpflegbeitrags an 25 Thalern oder beziehend- 
lich 12 Thalern nachsucht, so ist deshalb zunächst unter Beifügung der Armencassenrechnungen 
der letzten drei Jahre Bericht an die betreffende Kreisdirection zu erstatten, von welcher 
das Gesuch dem Ministerium gutachtlich vorgetragen wird. 
Ausstattungs- 13. Jeder Aufzunehmende hat mindestens einen Sonntags= und einen Wochentags- 
erfordernisse, anzug nebst dreifacher Leibwäsche und ein Gebett Betten, welches bestehen muß 
in 1 Deckbette, wenigstens 12 Pfund schwer, 
1 Unterbette, — 15 
1 Kopfkissen, 4 
nebst 2 Paar Ueberzügen und 2 Betttüchern in die Anstalt mitzubringen, oder anstatt des 
mitzubringenden Bettes eine Geldvergütung von 16 Thalern zu bezahlen. 
Obliegenheiten & 14. Jeder Aufzunehmende hat sich den Bestimmungen der Hospitalordnung — 
bes Eimireien in welcher Beziehung besonders auf die darin enthaltenen, in der Beilage & besonders ab- 
— gedruckten Vorschriften über die an die Verlassenschaften verstorbener Hospitaliten zu 
— 
— 
– machenden Ansprüche zu verweisen ist — zu unterwerfen, sich aller Ansprüche auf das un- 
veränderte Fortbestehen der dermaligen Hospitaleinrichtungen zu begeben, insofern er nicht 
ganz unfähig ist, sich auf irgend eine nützliche Art zu beschäftigen, den dießfallsigen Anord- 
nungen der Anstaltsdirection genau nachzukommen; sich den ihm von derselben etwa zu 
übertragenden, seinen Kräften entsprechenden Hausarbeiten und sonstigen Verrichtungen 
willig zu unterziehen, übrigens aber sich überhaupt eines nüchternen, stillen, verträglichen 
und sittlichen Wandels zu befleißigen. 
Wieder= 6 15. Die Entlassung aus dem Hospitale kann erfolgen: 
entlassung. a) wenn ein Hospitalit darum ansucht und keine überwiegende Besorgniß vorliegt, daß 
er der öffentlichen Wohlthätigkeit nach der Entlassung zur Last fallen werde; 
5) wenn derselbe sich verehelichen will; 
6) wegen verübter grober Disciplinar= und sonstiger Vergehungen; 
60 in den bei der Aufnahme etwa ausdrücklich vorbehaltenen Fällen. 
Die Entscheidung darüber steht dem Ministerium des Innern zu, welches auch zu be-
	        
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