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stimmen hat, ob dem zu Entlassenden von dem für die Aufnahme etwa bezahlten Eintritts—
gelde ausnahmsweise etwas zurückzugewähren ist.
& 16. Wenn ein Hospitalit verstirbt, so kommen bezüglich der an dessen Nachlaß zu Auspru che
machenden Ansprüche sowohl die in der Beilage unter & abgedruckten besonderen Bestimm- Verlasenschaf-
ungen (§§ 22 und 23) der Hospitalordnung, als die Vorschriften des Mandats vom ten verstorbener
3 1sten Januar 1829, Abschnitt 6 (Seite 59 und 60 der Gesetzsammlung vom Jahre 1829) Hospitaliten.
und § 68 der Armenordnung vom 2 2sten October 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1840, Seite 271) zu Gunsten des Landeshospitals in Anwendung.
Alle Verfügungen, wodurch ein Hospitalit diese vorbemerkten Ansprüche des Landes-
hospitals beeinträchtigt, sind, insoweit dieß der Fall, und nicht etwas Anderes dieserhalb
bei der Aufnahme ausdrücklich festgesetzt ist, auf Grund gegenwärtiger Aufnahmebedingungen
für ungültig und durch den auf Grund obiger Bestimmungen erfolgten Eintritt in das
Hospital erledigt anzusehen.
222.
Wenn ein Bruder in diesem Hospitale verstirbt, und nicht eine Wittwe oder Kinder
verläßt, so soll sein ganzer Nachlaß, wozu auch die ausgeliehenen Capitalien gehören, dem
Hospitale verbleiben.
3.
2c. ꝛc. 2c.
Hat der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder verlassen, so ist, ehe der Nachlaß an
selbige verabfolgt werden mag, ihnen eine Berechnung der Kosten des Unterhalts, so der
Verstorbene im Hospitale genossen hat, und welche dermalen auf ein Jahr mit 50 Thalern
anzusetzen sind, ingleichen der Begräbnißkosten, vorzulegen und ihnen, daß der Betrag die-
ser Kosten und der etwanige Vorrath noch brauchbarer Hospitalkleidungsstücke zuvörderst
vom Nachlasse abgezogen und beim Hospitale innebehalten werde, zu erkennen zu geben.
2c. 2c.
Das von dem verstorbenen Hospitaliten etwa bezahlte Eintrittsgeld kommt bei der
Berechnung des Nachlasses nicht mit in Ansatz und wird ebensowenig von dem Betrage der
Verpflegungskosten abgerechnet.
2c. 2c.
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