Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Zeit und Ge— 
genstand der 
Volkszählung. 
Haushaltungs- 
listen. 
(622) 
. 90) Verordnung, 
die Züählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions= und 
Consumtionsstatistik betreffend; 
vom 1 ten October 1855. 
J. Gemäßheit der im Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30sten März 1833 
und vom 4ten April 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den Zollvereins- 
staaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1855 wiederum 
eine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll, da nach einer anderweiten Ver- 
einbarung der Zollvereinsstaaten in diesem Jahre auch wieder zu Aufstellung einer Zoll- 
vereinsgewerbestatistik zu verschreiten ist, die Sammlung von Angaben über Production 
und Consumtion im Gebiete der Land= und Forstwirthschaft, der Gewerbe und des Han- 
dels verbunden und deshalb auch die regelmäßige Viehzählung ebenfalls im December 
veranstaltet werden. Zu diesem Ende wird verordnet, wie folgt: 
& 1. Als Normaltermin für die Volkszählung ist 
der 3te December 1855 
dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen 
hat und wo möglich zu beendigen ist. Zu zählen sind alle Personen, welche am 3ten De- 
cember 1855 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werden, gleichviel ob In- 
oder Ausländer. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tags 
zum Anhalten und sind daher alle in der Nacht vom 2ten zum 3ten December erst nach 
Mitternacht Gebornen nicht mitzuzählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestor- 
benen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2ten zum Z3ten De- 
cember zugebracht haben. 
&2. Die Ausführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst 
dergestalt, daß durch die Ortsobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haus- 
haltungslisten gegeben wird, welche durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens 
bis 2ten December 1855 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethparteien, welche 
direct ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen und vom Vorstande der Haus- 
haltung in Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen am 3ten December ge- 
wissenhaft auszufüllen sind. Dabei sind die Nachweise über Personen oder Haushaltungen, 
welche in Aftermiethe wohnen, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben,
	        
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