(623)
von deren Wohnung jene einen Theil ermiethet haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Ad—
ministrator im Hause, so hat er auch für seine Haushaltung eine Haushaltungsliste in
gleicher Weise auszufüllen.
83. Neben den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind
auf jeder Haushaltungsliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnung und
über die Mobiliarversicherung gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, be—
ziehendlich zugleich mit für die Aftermiether, zu beantworten. Da die wachsende Dichtig—
keit der Bevölkerung rücksichtlich der Wohnungen und die überhand nehmenden Brände
rücksichtlich der Versicherungen die Erlangung möglichst richtiger Uebersichten zu einem Be—
dürfnisse für die Verwaltung machen, so wird wahrheitsgetreue Angabe der Thatsachen
mit Bestimmtheit um so mehr erwartet, als nach § gegenwärtiger Verordnung die
Besorgniß einer Benutzung der Indioiduglangaben zu Besteuerungszwecken ausge-
schlossen ist.
& 4. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pachter,
bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält
für jedes mit besonderer Brandegtasternummer versehene Gebäude durch die Obrigkeit eine
Hausliste.
Spätestens bis 5ten December sind die Haushaltungslisten von sämmtlichen im
Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder Administrator (Pächter)
oder die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Irrthümer darin
zu berichtigen. Darauf ist die auf der Hausliste angebrachte Controltabelle auszufüllen.
Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den
Hauslisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen An-
gaben zu bewirken.
Die Hauslisten sind vom Hausbestitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als
Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unter-
zeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die Ortsobrigkeit zurückzugeben.
§5. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestande werden den Besitzern, Direc-
toren oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche
lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen
oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also:
in Gasthäusen die Fremden,
in Erziehungs= und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge,
in Heilanstalten die Kranken,
in Versorgungsanstalten die Versorgten,
Wohnungen.
Hauslisten.
Gebäude.
Extralisten.