Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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von deren Wohnung jene einen Theil ermiethet haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Ad— 
ministrator im Hause, so hat er auch für seine Haushaltung eine Haushaltungsliste in 
gleicher Weise auszufüllen. 
83. Neben den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind 
auf jeder Haushaltungsliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnung und 
über die Mobiliarversicherung gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, be— 
ziehendlich zugleich mit für die Aftermiether, zu beantworten. Da die wachsende Dichtig— 
keit der Bevölkerung rücksichtlich der Wohnungen und die überhand nehmenden Brände 
rücksichtlich der Versicherungen die Erlangung möglichst richtiger Uebersichten zu einem Be— 
dürfnisse für die Verwaltung machen, so wird wahrheitsgetreue Angabe der Thatsachen 
mit Bestimmtheit um so mehr erwartet, als nach § gegenwärtiger Verordnung die 
Besorgniß einer Benutzung der Indioiduglangaben zu Besteuerungszwecken ausge- 
schlossen ist. 
& 4. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pachter, 
bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält 
für jedes mit besonderer Brandegtasternummer versehene Gebäude durch die Obrigkeit eine 
Hausliste. 
Spätestens bis 5ten December sind die Haushaltungslisten von sämmtlichen im 
Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder Administrator (Pächter) 
oder die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Irrthümer darin 
zu berichtigen. Darauf ist die auf der Hausliste angebrachte Controltabelle auszufüllen. 
Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den 
Hauslisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen An- 
gaben zu bewirken. 
Die Hauslisten sind vom Hausbestitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als 
Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unter- 
zeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die Ortsobrigkeit zurückzugeben. 
§5. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestande werden den Besitzern, Direc- 
toren oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche 
lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen 
oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also: 
in Gasthäusen die Fremden, 
in Erziehungs= und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge, 
in Heilanstalten die Kranken, 
in Versorgungsanstalten die Versorgten, 
Wohnungen. 
Hauslisten. 
Gebäude. 
Extralisten.
	        
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