Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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läuterungen anheimgegeben, doch erwartet man von der Einsicht der Verwaltungsbehörden, 
der Gemeindevorstände, der landwirthschaftlichen und gewerblichen Vereine, der Innungs- 
vorstände, sowie der intelligenteren Landwirthe und Gewerbtreibenden, daß sie die Absicht 
der Regierung, zu einer Uebersicht der im Lande vorhandenen Productionskräfte, und der 
Bruttoproduction der hauptsächlichsten Productionszweige, deren sie nach den verschiedensten 
Richtungen hin bedarf, um die Interessen der Production den wirklich stattfindenden Ver- 
hältnissen gemäß wahrnehmen zu können, dadurch unterstützen werden, daß sie in ihrer 
Umgebung soviel als möglich auf die richtige Beantwortung der gestellten Fragen wirken, 
weniger Geübte dabei unterstützen und jede Anfrage Einzelner bereitwillig beantworten. 
&# 7. Ocgleich aus den gestellten Fragen sofort ersichtlich ist, daß deren Beantwort- 
ung auf die eigentliche finanzielle Lage des einzelnen Geschäfts keinen Schluß gestattet, und 
obgleich daher die Besorgniß Einzelner, als ob die gemachten Angaben unmittelbar zum 
Zwecke der Besteuerung des Einzelnen oder sonst einem auf den Einzelnen bezüglichen 
Zwecke gebraucht werden könnten, dem Aufmerksamen von vorn herein als ungegründet er- 
scheinen muß, wie es denn auch der Regierung bei dieser Erhebung gar nicht um Kenntniß 
der Lage Einzelner, sondern um eine Uebersicht der Gesammtlage ganzer Productionszweige 
zu thun ist, so giebt doch das Ministerium des Innern hiermit die ausdrückliche Zusicherung: 
daß die Individuglangaben über Wohnung, Versicherung, Production, Han- 
dels= und Gewerbebetrieb, welche bei dieser Zählung erlangt werden, in keiner 
Weise zum Zwecke der Besteuerung des Einzelnen oder irgend einer anderen den 
Einzelnen betreffenden Verwaltungsmaaßregel, vielmehr ausschließlich für die Zu- 
sammenstellung der Gesammtresultate durch das statistische Bureau benutzt, daher 
auch, so lange nicht die betreffenden Personen selbst darauf sich beziehen, anderen, 
als den mit Ausführung der Volkszählung beauftragten Behörden nicht mitgetheilt 
oder vorgelegt werden sollen. Auch wird die Veröffentlichung nur hinsichtlich der 
für ganze Orte oder Gewerbszweige sich ergebenden Gesammtresultate erfolgen. 
Oie mit der Ausführung der Zählung und Einsammlung der Fragebogen beauftragten 
Verwaltungsbehörden werden daher hiermit ausdrücklich angewiesen, sich bei Vermeidung 
nachdrücklicher Ahndung lediglich auf die Controle des richtigen Eingangs aller Schemata 
und die Berichtigung auffälliger Irrthümer und Mißverständnisse zu beschränken und dann, 
ohne irgend einen anderen Gebrauch noch irgend einer anderen Behörde oder Person Mit- 
theilung davon zu machen, die gesammelten Unterlagen an das statistische Bureau ein- 
zusenden. « 
88.Fürdie AusfüllungderimsGausgeführtenFragebogenistbiszum10ten 
Januar 1856 Zeit gegeben und sind dieselben, gehörig unterschrieben, spätestens bis zu 
diesem Tage an die Ortsobrigkeit zurückzugeben. 
Zusicherung 
der Nichtbe— 
nutzung zu 
Steuerzwecken. 
Zeit für Aus- 
füllung der 
Fragebogen.
	        
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