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die Hauslisten sammt Zubehör bis zum 4ten Januar 1856,
die Viehzählungslisten und Fragebogen bis zum 1 sten Februar 1856
an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern gelangen zu lassen.
11. Rücksichtlich der Orte, welche unter verschiedene Obrigkeiten gehören, be= Getheilte Orte.
wendet es bei der Vorschrift im § 8 der Verordnung vom 15ten Mai 1832 und sind
demgemäß bei Einsendung und Specification die Listen der verschiedenen Ortstheile ge-
hörig auseinanderzuhalten.
#12. Außer den oben angeführten Listen wird den Ortsobrigkeiten für jeden Ortslisten.
Ort gleichzeitig mit den Hauslisten eine Ortsliste zugehen, welche mehrere für die Re-
vision des allgemeinen Ortsverzeichnisses von Sachsen wichtige Fragen über administrative
Lage und Beschaffenheit des Orts, sowie die zu Vervollständigung der Volkszählungs-
resultate unerläßlichen Angaben über Veränderung der Bevölkerung durch Zu= und Weg-
züge und des Gebäudebestandes durch Demolirungen, Brände u. s. w. enthält und von
der Behörde selbst, welche für die Richtigkeit verantwortlich ist, auszufüllen und zugleich
mit den Hauslisten spätestens am 2 Ssten December 1855 an die Amtshauptmannschaften,
beziehendlich die Gesammtcanzlei zu Glauchau, und von letzteren spätestens am 4ten Januar
1856 an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden ist.
Vorstehende Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 1 Aten März 1851
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 62 fg.) in allen daselbst be-
zeichneten Blättern abzudrucken.
Dresden, am 1 Oten October 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
A 91) Verordnung,
die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend;
vom gten October 1855.
Unter Bezugnahme auf die Verordnungen vom 14ten Mai, Oten Juli und 22sten
August dieses Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 55 fg.,
115 und 317) wird von dem Ministerium des Innern andurch bekannt gemacht, daß die
fernerweit genehmigte Strecke der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn,
den von der Expropriation noch nicht betroffenen Theil der Flur Grüna,
sowie die Fluren von
Wüstenbrand,
Oberlungwitz,
1855. 90