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Ernstthal, /
Hohenstein und
Abtei Oberlungwitz
berühren wird.
Dresden, den Aten October 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
92) Verordnung,
die Erläuterung der Firmen= und Procuraordnung betreffend;
vom 10ten October 1855.
D-. darüber Zweifel entstanden sind, ob die Inhaber eines firmenpflichtigen Geschäfts,
dafern dessen Liquidation eintritt, zu der nach § 1 in Verbindung mit § 3 unter 2 der
durch die Ministerialverordnung vom 2 Ssten Juli 1846 veröffentlichten Firmen= und Pro-
curaordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Stück 1 3, Num. 49, Seite
179 fg.) vorgeschriebenen Anzeige verpflichtet sei, so findet das Ministerium des Innern,
in Berücksichtigung, daß die Kenntnißnahme von der eintretenden Liquidation eines kauf-
männischen Geschäfts für das verkehrende Publicum von wesentlichem Interesse ist, sich
veranlaßt, hiermit zu verordnen:
Wenn ein firmenpflichtiges Geschäft zur Liquidation gelangt, so ist der Inhaber
desselben oder dessen Beauftragter, bei Vermeidung der in der Firmen= und Procura-
ordnung angeordneten Strafen, verpflichtet, hierüber, beziehendlich unter gleich-
zeitiger Einreichung der Vollmacht (Procura) (§& 7), bei der betreffenden Obrigkeit
(§ 1) die vorschriftmäßige Anzeige zu erstatten.
Bis zur völligen Beendigung der Liquidation bleibt es jedoch dem Inhaber
des Geschäfts oder dessen Bevollmächtigten nachgelassen, sich der zeitherigen Firma
mit dem Zusatze: „in Liquidation"“ zu bedienen.
Durch die Anzeige der eingetretenen Liquidation wird an der im § 3 unter 2
vorgeschriebenen Verpflichtung, über die völlige Aufgabe des Geschäfts, mithin über
die erfolgte Beendigung der Liquidation, die nach § 1 erforderliche Anzeige an die
betreffende Obrigkeit zu bewirken, Etwas nicht geändert.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 1 Oten October 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
Letzte Absendung: am 27sten October 1855.
—G