Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(631) 
Nach gegenwärtiger, auf Grund §& 12 des gedachten Gesetzes ergehender Verordnung 
haben sich Behörden und Betheiligte zu achten. 
Dresden, den Sten October 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
95) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Albertsbahn- 
Actiengesellschaft; 
vom 30sten September 1855. 
M Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse 
mit dem Justizministerium den nachstehenden Nachtrag zu den unter dem 26sten Januar 
1854 Allerhöchsten Orts confirmirten Statuten der Albertsbahn-Actiengesellschaft mit der 
Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben, welche an die Stelle des & 2 der 
Statuten treten, genau nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 30sten September 1855. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demuth. 
  
Nachtrag 
zu den durch Königliches Decret vom 26sten Januar 1854 bestätigten Statuten 
der Albertsbahn-Actiengesellschaft. 
Die Bestimmungen im § 2 der Statuten werden folgendermaaßen abgeändert: 
die Ausführung der nurbezeichneten Zweigbahnen und die Aufbringung des dafür 
in den Anschlag aufgenommenen Bedarfs ist jevoch einerseits von der Zustimmung 
der betreffenden Werkseigenthümer abhängig, andererseits auf Seiten der Gesell- 
schaft an die Bedingung und Voraussetzung gebunden, daß die betreffenden Kohlen- 
werke hinlängliche und nachhaltige Ausbeute nachweislich bieten. 
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