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Nach gegenwärtiger, auf Grund §& 12 des gedachten Gesetzes ergehender Verordnung
haben sich Behörden und Betheiligte zu achten.
Dresden, den Sten October 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
95) Deeret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Albertsbahn-
Actiengesellschaft;
vom 30sten September 1855.
M Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse
mit dem Justizministerium den nachstehenden Nachtrag zu den unter dem 26sten Januar
1854 Allerhöchsten Orts confirmirten Statuten der Albertsbahn-Actiengesellschaft mit der
Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben, welche an die Stelle des & 2 der
Statuten treten, genau nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 30sten September 1855.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Demuth.
Nachtrag
zu den durch Königliches Decret vom 26sten Januar 1854 bestätigten Statuten
der Albertsbahn-Actiengesellschaft.
Die Bestimmungen im § 2 der Statuten werden folgendermaaßen abgeändert:
die Ausführung der nurbezeichneten Zweigbahnen und die Aufbringung des dafür
in den Anschlag aufgenommenen Bedarfs ist jevoch einerseits von der Zustimmung
der betreffenden Werkseigenthümer abhängig, andererseits auf Seiten der Gesell-
schaft an die Bedingung und Voraussetzung gebunden, daß die betreffenden Kohlen-
werke hinlängliche und nachhaltige Ausbeute nachweislich bieten.
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