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. 97) Verordnung,
die fernerweite Herabsetzung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz
sowohl im internationalen Verkehre als innerhalb Sachsens betreffend;
vom 29sten October 1855.
In Folge einer zwischen den Regierungen der dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen—
vereine angehörigen Staaten in Betreff der internationalen telegraphischen Correspondenz
getroffenen Uebereinkunft und in Berücksichtigung des Ergebnisses, welches die nach der
Verordnung vom 2lsten Juli 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 157) einge-
tretene Ermäßigung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens
gehabt hat, ist mit Sr. Mgjestät des Königs Allerhöchster Genehmigung vom Finanz-
ministerium folgende fernerweite Herabsetzung der gedachten Gebühren beschlossen worden.
1.
A. bei der internationalen Correspondenz:
a) Für jede Adresse werden ein bis fünf Worte freigegeben, welche nicht taxirt
werden; die dieses Marimum überschreitenden Worte der Adresse werden gezählt
und in die Wortzahl der Depesche mit eingerechnet.
b) Wenn eine vom Absender verlangte Rückantwort außer den fünf Worten der
Adresse nicht mehr als zehn Worte enthält, so zahlt sie nur die Hälfte der Ge-
bühren einer einfachen Depesche.
2.
B. bei der telegraphischen Correspondenz innerhalb Sachsens:
Die Ermäßigungen im § 11 leiden ebenfalls auf den inneren Verkehr Anwend-
ung. Hierüber wird für die Depeschen zwischen den Stationen des Staatstele-
graphen innerhalb Sachsens folgende ermäßigte Gebührentare festgesetzt:
bis zu 25 Worten einschließlich — Thlr. 10 Ngr.
von 26 bis mit 50 Worten einschließlih — 20
51 * - 100 - - 1 - —
und für jede weiteren 50 Worte 10 Ngr. mehr.
3.
Durch vorstehende Bestimmung wird die Verordnung vom 15ten Januar
1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 6) aufgehoben und es ist künftig
die Gebühr für amtliche und Privat-Correspondenz gleichmäßig zu erheben.